ECLI:DE:BGH:2017:111017B4STR322.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 322 / 1 7 vom 11. Oktober 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 11. O ktober 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision en der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 2. März 2017 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils des versuchten Mordes in Tateinheit mit g efähr - licher Körperverletzung und Herbeiführen einer Spren g- stoffexplosion, der räuberischen Erpressung in zwei Fä l- len und der versuchten Erpressung in zwei Fällen schu l- dig sind; b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben aa) in den Einzelstrafaussprü chen zu den Fällen II.4 und 5 der Urteilsgründe sowie bb) hinsichtlich der Gesamtstrafen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entsch eidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel, an eine andere als Schwurgericht zuständige St rafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Herbeiführen einer Spren g- stoffe xplosion und besonders schwerer räuberischer Erpressung, wegen räub e- rischer Erpressung, versuchter räuberischer Erpressung und wegen versuchter Erpressung in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die jewei ls mit der nicht ausgeführten Sachrüge begrü n- deten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel führen zu einer Änderung der Schuld - und Teilaufhebung der Strafaussprüche; im Übrigen sind die Rev i- sionen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den zu den Fällen II.4 und 5 der Urteilsgründe getroffenen Fes t- stellungen brachten die Angeklagten, die vorhatten, von der Firma L . die Zah - lung eines Geldbetrags in Höhe von 1 Mio. Euro zu erpressen, am 15. April 2016 in einer L . - Filiale in H . eine vom Angeklagten D . gebaute Rohrbombe zur Explosion, wodurch eine Mitarbeiterin verletzt wurde und erhe b- licher Sachschaden entstand. Entsprechend des von vornherein gefassten Ta t- plans übersandte der Angeklagte D . am 18. April 2016 ein e E - M ail - Nachricht an L . , in welcher die Verantwortung für den Rohrbombenanschlag übernommen, die Zahlung von 1 Mio. Euro verlangt und für den Fall der Nich t- erfüllung dieser Forderung weitere Anschläge in Verkaufsräumen während der Geschäftszeit angek ündigt wurden. Die Zahlung sollte durch Überweisungen auf Konten von Prepaid - Kreditkarten erfolgen, auf welche die Angeklagten mi t- tels der Kreditkarten zugreifen konnten. In drei weiteren per E - Mail übermitte l- ten Schreiben wiederholten die Angeklagten ihre Forderung und Drohung. Da die Verantwortlichen von L . einen weiteren Anschlag auf eine ihrer Filialen befürchteten, veranlassten sie Überweisungen in Höhe von insgesamt minde s- 1 2 - 4 - tens 9.000 Euro auf die von den Angeklagten genannten Kreditkartenkonten. In der Zeit vom 9. Juni bis 11. Juli 2016 erlangten die Angeklagten bei sechs Geldabhebungen unter Verwendung der Kreditkarten insgesamt 1.800 Euro (II.4 der Urteilsgründe). Zuvor war am 2. Juni 2016 der erstmalig unternomm e- ne Versuch, Geld mittels einer der Kreditkarten abzuheben, trotz Kenntnis der zutreffenden PIN - Nummer gescheitert. Da beide Angeklagten die Fehlabh e- bung auf ein Verhalten der Vertreter von L . zurückgeführt hatten, hatte sich der Angeklagte D . noch am selben Tag mit einer E - Mail - Nachricht an L . gewandt und unter Androhung weiterer Anschläge die Korrektur des Fehlers und die Mitteilung der richtigen Geheimzahl gefordert. Auf diese Aufforderung war seitens L . nicht reagiert worden, da die bereits eingerichtete PIN den For - de rungen der Angeklagten entsprach (II.5 der Urteilsgründe). Das Landgericht hat das Verhalten der Angeklagten im Fall II.4 der Urteilsgründe jeweils als versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körpe r- verletzung, Herbeiführen einer Sprengstoffexplos ion und besonders schwerer räuberischer Erpressung gewertet. Im Fall II.5 der Urteilsgründe hat es jeweils eine Strafbarkeit wegen tatmehrheitlich begangener versuchter räuberischer Erpressung bejaht. 2. Die Schuldsprüche in den Fällen II.4 und 5 der Urt eilsgründe halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Im Fall II.4 der Urteilsgründe haben sich die Angeklagten jeweils lediglich der räuberischen Erpressung nach § 253 Abs. 1, § 255 StGB schuldig gemacht, die zu der Tat des versuchten Mordes in Tateinh eit mit gefährlicher Körperverletzung und Herbeiführen einer Spren g- stoffexplosion gemäß §§ 22, 211 Abs. 2, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, § 308 Abs. 1, § 52 StGB in Tatmehrheit steht. Ferner begegnet die Annahme einer rechtlich selbständigen Tat der versuchten räuberischen Erpressung nach 3 4 - 5 - §§ 22, 253 Abs. 1, § 255 StGB im Fall II.5 der Urteilsgründe durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Der Qualifikationstatbestand der besonders schweren räuberischen Erpressung nach §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus , dass die Waffe oder das andere gefährliche Werkzeug bei der Tat verwendet werden. Erforde r- lich ist ein Einsatz der Waffe oder des gefährlichen Werkzeugs im Zeitraum zwischen Versuchsbeginn und Tatbeendigung. Ein Verwenden lediglich im Vo r- bereitungsstadiu m der räuberischen Erpressung reicht zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht aus (vgl. Eser/ Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 250 Rn. 6 f., 30; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 250 Rn. 18; vgl. auch BGH, U rteil vom 10. August 1982 1 StR 416/82, BGHSt 31, 105, 106 f.). Der Versuch der räuberischen Erpressung beginnt, wenn der Täter im Sinne des § 22 StGB nach seinen Vorstellungen von der Tat unmittelbar zur Nötigungshandlung ansetzt (vgl. Sander in MüKo - StGB, 2. Aufl., § 253 Rn. 41; Eser/Bosch aaO, § 253 Rn. 23 - 27). Dies war hier erst mit Absenden der Nac h- richt an L . am 18. April 2016 der Fall. Das vorausgegangene Zünden der Rohrbombe diente nach den Vorstellungen der Angeklagten dazu, der tatpla n- mäßi g erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehenen Drohung gegenüber L . ein größeres Gewicht zu verleihen. Ein irgendwie gearteter, auf die Willensfre i- heit des Geschädigten abzielender Erklärungsgehalt war mit dem ohne jede Vorankündigung verübten Anschla g nicht verbunden, sodass ihm nicht bereits die Bedeutung einer konkludenten Drohung zukam (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1995 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 370 f.). Bezogen auf die nachfolgend ins Werk gesetzte räuberische Erpressung stellt sich der Roh r- bombenanschlag als Vo rbereitungshandlung dar, welche die Qualifikationsnorm 5 6 - 6 - des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 1992 1 StR 217/92, NJW 1992, 2581; vom 30. November 1995 5 StR 465/95 aaO). Die Angeklagten haben sich daher jeweils lediglich der räuberischen E r- pressung gemäß § 253 Abs. 1, § 255 StGB schuldig gemacht, die zu der Tat des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion im Verhältnis der Ta tmehrheit steht. Allein die zwischen beiden Taten bestehende Mittel - Zweck - Verknüpfung ve r- mag diese nicht tateinheitlich zu verknüpfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. April 2013 4 StR 418/12, NStZ 2014, 162; Beschluss vom 25. November 1997 5 St R 526/96, BGHSt 43, 317, 319). b) Die Annahme eines neuerlichen tatmehrheitlich begangenen Versuchs der räuberischen Erpressung gemäß §§ 22, 253 Abs. 1, § 255 StGB im Fall II.5 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die mit dem am 2. Juni 2016 übersandten Schreiben vorgenommene Drohung und das vor - angegangene Erpressungsgeschehen gehören vielmehr zu einer tatbestand - lichen Handlungseinheit. Eine Tat im Rechtssinne liegt vor, wenn die der Tatbestandsvollendung dienenden Teilakt e einen einheitlichen Lebensvorgang bilden, wobei der Wec h- sel des Angriffsmittels nicht von entscheidender Bedeutung ist. Ein einheitlicher Lebensvorgang in diesem Sinne ist gegeben, wenn die einzelnen Handlungen in engem räumlichen und zeitlichen Zusammen hang stehen. Für die Erpre s- sung ist anerkannt, dass mehrere Angriffe auf die Willensentschließung des Opfers als eine Tat im Rechtssinne zu werten sind, wenn dabei lediglich die ursprüngliche Drohung den Umständen angepasst und aktualisiert, im Übrigen abe r dieselbe Leistung gefordert wird. Die rechtliche Bewertungseinheit endet in diesen Fällen erst, wenn der Täter sein Ziel vollständig erreicht hat oder nach 7 8 - 7 - den insoweit entsprechend heranzuziehenden Wertungen des Rücktrittsrechts von einem fehlgeschlagen en Versuch auszugehen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1995 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369; vom 24. Mai 2000 3 StR 551/99, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 5; B e- schlüsse vom 3. April 2008 4 StR 81/08, NStZ - RR 2008, 239; vom 22 . No - vember 2011 4 StR 480/11, NStZ - RR 2012, 79). Nach diesen Grundsätzen bilden die neuerliche Drohung in der Nachricht vom 2. Juni 2016, mit der das ursprüngliche Bedrohungsszenario ohne Zäsur zum Vorgeschehen lediglich fortgeführt wurde, und das vor angegangene E r- pressungsgeschehen eine tatbestandliche Handlungseinheit, sodass die Ang e- klagten in den Fällen II.4 und 5 der Urteilsgründe jeweils nur eine einheitliche räuberische Erpressung gemäß § 253 Abs. 1, § 255 StGB begangen haben. c) Der Senat än dert die Schuldsprüche entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich die zur Erpressung umfassend geständigen Angekla g- ten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können. Die Schul d- spruchänderung hat die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II.4 und 5 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafenaussprüche zur Folge. Für die Bemessung der Einzelstrafen durch den neu zur Entscheidung berufenen Tatrichter verweist der Senat mit Blick auf das Verschlechterungs - 9 10 11 - 8 - verbot des § 3 58 Abs. 2 Satz 1 StPO auf die Senatsentscheidung vom 21. Mai 1991 4 StR 144/91 (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nacht eil 5; vgl. auch Quentin in MüKo - StPO, § 331 Rn. 34 f. mwN). Sost - Scheible Roggenbuck RiBGH Dr. Franke ist erkrankt und deshalb gehindert zu unte r- schreiben . Sost - Scheible Bender Quentin
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