ECLI:DE:BGH:2018:091018B4STR322.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 322 / 1 8 vom 9. Oktober 201 8 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhöru ng des Beschwerdeführers am 9. Oktober 201 8 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Bielefeld vom 7. Februar 2018 wird mit den Maßgaben als unbegründet verworfen, dass a) v or der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt neun Monate und zwei Wochen der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind und b) die Tagessatzhöhe für die verhängte Einzelgeldstrafe im Fall II.1 der Urteilsgründe auf ei nen Euro festgesetzt wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführung einer Schuss waffe sowie eines Gegenstandes, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz sowie 1 - 3 - wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahr erlaubnis zu d er Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und si eben Monaten verurteilt. E s hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und nach dem so auch verkündeten Tenor des schriftlichen Urteils bestimmt, dass zwei Jahre neun Mona te und zwei Wochen der erkannten Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind . Ferner hat es die Straßenverkehrsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die hiergegen gerichtete, auf d ie Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rev i- sion des Angeklagten führt lediglich zu den aus der Entscheidungsformel e r- sichtlichen Maßgaben ; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Mit Recht hat das Landgericht gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB den Vorwegvollzug eines Teils der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maß - regel der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeor d- net. Mit Blick auf die rechtsfehlerfrei festgestellte vorauss ichtliche Therapieda u- er von zwei Jahren folgt aus § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB jedoch, dass lediglich neun Monate und zwei Wochen der Strafe vor dieser Maßregel zu vollziehen sind ; das hat die Strafkammer auf UA 34 selbst erkannt. Der Senat hat gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog die Dauer des Vorwegvollzugs abgeändert (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 4 StR 504/09). 2. Ebenso holt d er Senat hinsichtlich der vom Landgericht ausgespr o- chenen Geldstrafe (Fall II.1 der Urteilsgründe) die versehentlich unterbli ebene Bestimmung der Tagessatzhöhe nach und setzt diese auf den Minde stbetrag von einem Euro fest (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB). Eine solche Festsetzung ist auch dann erforderlich, wenn wie hier aus einer Geldstrafe und einer Fre i- 2 3 - 4 - heitsstrafe eine Gesamtfre iheitsstrafe gebildet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 4 StR 344/11). 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Sost - Scheible Cierniak Fran ke Bender Quentin 4
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