BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 323/06 vom 21. September 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunf344higer - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 21. September 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Essen vom 6. April 2006 aufgehoben, soweit es das Landgericht abgelehnt hat, die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verh344ngten Freiheitsstrafe zur Bew344hrung auszu-setzen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-ner widerstandsunf344higen Person zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch und die Be-messung der gegen den Angeklagten verh344ngten Freiheitsstrafe wendet. Da-gegen hat die Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung dieser Strafe nicht zur Bew344hrung auszusetzen, keinen Bestand. 1 - 3 - Die Begr374ndung, mit der das Landgericht das Vorliegen besonderer Um-st344nde im Sinne des 247 56 Abs. 2 StGB verneint hat, begegnet schon deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil es sich nicht damit befasst hat, ob dem Angeklagten - was nach den bisherigen Feststellungen nahe liegt - eine positive Sozialprognose im Sinne des 247 56 Abs. 1 StGB gestellt werden kann. 334ber diese Frage ist jedoch vorab zu befinden, denn die Erwartung, der Ange-klagte werde sich k374nftig straffrei f374hren, ist auch bei der Beurteilung von Be-deutung, ob besondere Umst344nde im Sinne des 247 56 Abs. 2 Satz 1 StGB vor-liegen (BGH StV 2003, 670; NStZ 1997, 434). Auf diesem Mangel kann hier die Entscheidung beruhen, weil nicht auszuschlie337en ist, dass der Tatrichter dem Angeklagten eine g374nstige Sozialprognose gestellt und bei W374rdigung dieses Gesichtspunktes im Rahmen des 247 56 Abs. 2 StGB die verh344ngte Freiheitsstra-fe zur Bew344hrung ausgesetzt h344tte. Zudem liegen neben dem - allerdings erst nach Durchf374hrung der Beweisaufnahme abgelegten 226 Gest344ndnis des Ange-klagten und seinen als T344ter-Opfer-Ausgleich im Sinne des 247 46 a Abs. 1 StGB gewerteten Wiedergutmachungsbem374hungen weitere mildernde Gesichtspunk-te vor. Die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten und seine famili344re Situati-on als ern344hrender Familienvater sind aber nicht nur f374r die Festsetzung der Strafe von Bedeutung, sondern h344tten auch bei der Pr374fung der Pers366nlichkeit des Angeklagten nach 247 56 Abs. 2 Satz 1 StGB in die erforderliche Gesamtbe-trachtung mit einbezogen werden m374ssen. 334ber die Bew344hrungsfrage ist daher nochmals zu befinden. 2 - 4 - Einer Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen bedarf es nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Hierzu nicht in Widerspruch stehende erg344nzende Feststellungen sind zul344ssig. 3 Maatz RiBGH Prof. Dr. Kuckein ist Athing urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben. Maatz Ernemann Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy