BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 323/07 vom 28. August 2007 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 28. August 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 27. Februar 2007 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte der vors344tzlichen K366rperverletzung in Tat-einheit mit N366tigung und der Bedrohung schuldig ist, b) in den Ausspr374chen 374ber die Einzelfreiheitsstrafen im Fall II 2 b) und c) der Urteilsgr374nde und 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit N366tigung, sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Im 334brigen hat es ihn freigesprochen. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der 1 - 3 - Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334b-rigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich im Fall II 2 b) und c) der Urteilsgr374nde zweier rechtlich selbst344ndiger Taten schuldig gemacht, begegnet durchgreifenden Bedenken. Die K366rperverletzungshandlungen, mit denen der Angeklagte die Nebenkl344gerin zwang, ihn gegen ihren Willen in die gemeinsame Wohnung zu begleiten, und die unmittelbar im Anschluss daran in der Wohnung begangenen weiteren K366rperverletzungshandlungen zum Nach-teil der Nebenkl344gerin bilden eine nat374rliche Handlungseinheit (vgl. BGHSt 41, 368; BGH NStZ 2005, 263 m.w.N.). Die N366tigung im ersten Tatabschnitt steht zu der vors344tzlichen K366rperverletzung in Tateinheit. 2 Der Senat 344ndert den Schuldspruch entsprechend. 247 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den ge344nderten Schuldspruch nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 3 Die 304nderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der vom Landge-richt im Fall II 2 b) und c) der Urteilsgr374nde festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtstrafe nach sich. 4 - 4 - Einer Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen bedarf es nicht. Dies hindert den neuen Tatrichter nicht, erg344nzende Feststellungen zu treffen, die hierzu nicht in Widerspruch stehen. 5 Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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