BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 323/14 4 StR 324/14 vom 18. Dezember 201 4 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja - InsO § 15a Abs. 4 Der faktische Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter H aftung kann Täter einer Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO sein. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 4 StR 323/14 und 4 StR 324/14 LG Dortmund in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1. Beihilfe zur Insolvenzverschleppung zu 2. Betru gs u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten O . gegen das Urteil des Land - ge r ichts Dortmund vom 9. Januar 2014 und die Revision des Angekla g- ten A . gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. Januar 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Urte i- le auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Recht sfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen . - 3 - Ergänzend bemerkt der Senat : Die Verurteilung des Angeklagten A . als faktischer Geschäftsführer der Gesellschaft für E . V . mbH wegen vorsätzlicher Insolvenzver - schleppung und die Verurteilung des Angeklagten O . als Geschäftsführer dieser Gesellschaft wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die in der Recht sprechung des Bundesgerichtshofs seit jeher anerkannte Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers bei unterlassener oder verspäteter Ko n- kurs - oder Insolvenzantragstellung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1952 1 StR 153/52, BGHSt 3, 32, 37 f.; Urteil vom 28. Juni 1966 1 StR 414/65, BGHSt 21, 101, 103; Urteil vom 22. September 1982 3 StR 287/82, BGHSt 31, 118, 122; Urteil vom 10. Mai 2000 3 StR 101/00, BGHSt 46, 62, 64 ff.; Urteil vom 17. März 2004 5 StR 314/03, NStZ 2004, 582, 583; zustimmend etw a Tiedema nn/Rönnau in Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 84 Rn. 21 ff. mwN; ablehnend u. a. Lutter/Hommelhoff/ Kleindiek, GmbHG, 18. Aufl., § 84 Rn. 7) ist durch die Neuregelung in § 15a Abs. 4 InsO nicht entfallen. Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH - Rec hts und zur Bekäm p- fung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 wurden mit Wirkung zum 1. November 2008 die bis dahin bestehenden Vorschriften zur Insolvenzantragste l- lung in verschiedenen Einzelgesetzen durch § 15a InsO ersetzt. Nach § 15a Abs. 4 InsO wir d bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift einen Insolvenza n- trag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt. Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler einer juristischen Person, die zahlungsunfähig wird oder überschuldet ist, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschu l- dung einen Insolvenzantrag zu stellen. Der Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO glieder des Vertr schließt entgegen einer in der Literatur ver - tretenen Ansicht (vgl. Ulmer/Ransiek, GmbHG, vor § 82 Rn. 60; Kreft/Kleindiek, - 4 - Insolvenzordnung, 6. Aufl. , § 15a Rn. 40) den faktischen Geschäftsführer nicht aus. Die Formulierung umschreibt zus ammenfassend die Verantwortlichen verschiedener e- schränkter Haftung ist der Geschäftsführer, dem nach ständiger Rechtsprechung der faktische Geschäftsführer gleichsteht. Für die St rafbarkeit des faktischen Geschäftsführers spricht auch die Begrü n- dung des Gesetzesentwurfs. Durch die Neuregelung sollten die Vorschriften zur I n- solvenzantragstellung aus verschiedenen Einzelgesetzen (GmbHG, AktG, GenG, HGB) rechtsformneutral geregelt und wortgleich erfasst werden ( BT - Drucks. 16/6140 S. 55). Eine Einschränkung der strafbewehrten Pflicht zur Antragstellung war mit dem MoMiG nicht bezweckt, vielmehr sollten Schutzlücken vermieden werden (BT - Drucks. 16/6140 aaO). Auch ergibt sich aus der Be gründung zu § 15a Abs. 3 InsO (BT - Drucks. 16/6140 S. 56), wonach durch die vorgesehene Regelung zu der e- schäftsführer und die weitere Rechtsentwicklung hierzu nicht berührt [werd der Gesetzgeber die Verantwortlichkeit des faktischen Geschäftsführers nicht ei n- schränken wollte (so auch Kuhn, Die GmbH - Bestattung [2011] S. 200 f.; Biehl, G e- schäftsführer - und Gesellschafterhaftung wegen Insolvenzversc hleppung bei der GmbH [20 13] S. 62 f.). Dass durch die Neufassung des § 15a InsO die (strafrechtliche) Haftung des faktischen Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung keine Änderung erfahren hat, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bereits inzident bejaht word en (Beschluss vom 21. August 2013 1 StR 665/12, NJW 2014, 164; Beschluss - 5 - vom 15. November 2012 3 StR 199/12, NJW 2013, 1892; Beschluss vom 26. Mai 2009 4 StR 10/09; Urteil vom 1. Februar 2009 I I ZR 209/08, NJW - RR 2010, 1048, 1050). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
Full & Egal Universal Law Academy