ECLI:DE:BGH:2018:290818B4STR323.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 323 / 1 8 vom 29. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 2 9 . Au gust 201 8 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Hagen vom 20. Februar 2018, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wir d verwo r- fen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergew altigung in Tatei n- heit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Verletzung des höchstpersön - lichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der 1 - 3 - allgemeine n Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zu einer Aufhebung des Stra f- ausspruchs; im Übrigen hat es keinen Erfolg. Das Landgericht hat bei der Bemessung der zu verhängenden Jugen d- strafe den Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG zugrunde gelegt. Dies ist rechts fehlerhaft. Die getroffenen Feststellungen erfüllen den Vergehenstat - bestand des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF sowie die Regelbeispiele des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nrn. 1 und 2 StGB nF . Der Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 StGB nF ist nicht gegeben, weil die festgestellte Unfähigkeit der Willen s- bildung auf einer (durch einen Alkoholrausch bedingten) tiefgreifenden B e- wusstseinsstörung und nicht auf einer Krankheit oder Behinderung der G e- schädigten beruhte. Wegen der Einordnung der Tat als Vergehen (§ 12 Ab s. 3 StGB) hätte das Landgericht mithin den Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG, der statt bis zu zehn nur bis zu fünf Jahren Jugendstrafe reicht, anwenden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2017 4 StR 461/17, juris) . Der aufgezeigte Recht sfehler nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Zwar hat der Tatrichter die Bemessung der Jugendstrafe maßgeblich am Erzi e- hungszweck (§ 18 Abs. 2 JGG) ausgerichtet und seine Entscheidung zur Höhe der Jugendstrafe unter dem Gesichtspunkt der erforderliche n erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten nachvollziehbar begründet. Dennoch kann a n- gesichts der nahe an die Ob ergrenze des Strafrahmens des § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG heranreichenden Jugendstrafe letztlich nicht sicher ausgeschlossen we r- den, dass er ein e niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn er vom zutreffenden Strafrahmen ausgegangen wäre. Die der Strafzumessung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellu n- gen werden von dem Wertungsfehler nicht berührt und können daher bestehen 2 3 4 - 4 - bleiben. Ergänzende Fe ststellungen bleiben zulässig, sofern sie den bisher g e- troffenen nicht widersprechen. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Feilcke Paul
Full & Egal Universal Law Academy