BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 324/00 vom 10. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2000 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eing e - stellt, soweit der Angeklagte im Fall II a der Urteilsgrü n - de verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfa h - rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer Bocholt des Landgerichts Münster vom 13. April 2000 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzb e - fohlenen in 20 Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, schuldig ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Recht s - mittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 21 Fällen, davon in 8 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und - 3 - sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verle t - zung formellen und materiellen Rechts. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II a der Urteil s - gründe verurteilt worden ist, weil die bisherigen Feststellungen zweifelhaft e r - scheinen lassen, ob die Handlung, zu welcher der Angeklagte die Schutzb e - fohlene bestimmt hat, bereits die Schwelle der Erheblichkeit (§ 184 c StGB) überschritten hat. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der ins o - weit verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf den verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt und die zwanzig bestehen bleibenden Einzelstrafen (achtmal jeweils acht und zwölfmal - 4 - jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe) aus, daß sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch über die - maßvolle - Gesamtstrafe ausgewirkt hätte. Meyer-Goßner Kuckein Athing nrn
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