BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 324/07 vom 27. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. nach Anh366rung des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. September 2007 gem344337 247247 349 Abs. 2, 406 a Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Halle vom 28. Februar 2007 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte im Hinblick auf das der Nebenkl344gerin zuerkannte Schmerzensgeld Zinsen erst ab dem 22. Januar 2007 zu zahlen hat. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Die Revision des Angeklagten ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, die verh344ngte Freiheitsstrafe und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wendet. Entge-gen der Auffassung des Generalbundesanwalts begegnet auch die Entschei-dung 374ber die Entsch344digung der Verletzten (247 406 StPO) - bis auf einen gerin-gen Zinsausspruch - keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere wurde der Adh344sionsantrag rechtswirksam gestellt: 1 Der Vertreter der Nebenkl344gerin hat mit Schriftsatz vom 25. September 2006, beim Landgericht eingegangen am 26. September 2006, beantragt, der Gesch344digten Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr den Nebenkl344gervertre-ter f374r das Adh344sionsverfahren beizuordnen. Nach Bewilligung der Prozesskos- 2 - 3 - tenhilfe werde er beantragen, den Angeklagten zu verurteilen, an die Antrag-stellerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zuz374glich 5 % Zinsen 374ber dem Basiszinssatz ab Rechtsh344ngigkeit zu zahlen und die Entscheidung f374r vorl344ufig vollstreckbar zu erkl344ren (Bd. II Bl. 78 f. d.A.). Dieser Antrag wurde dem Verteidiger zur Stellungnahme zugeleitet; er ist dem Adh344si-onsantrag entgegengetreten (Bd. II Bl. 79 R, 80 d.A.). Mit Beschluss vom 8. November 2006 wurde die Nebenklage zugelas-sen, der Nebenkl344gerin f374r das Adh344sionsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr der Nebenkl344gervertreter beigeordnet (Bd. II Bl. 81 f. d.A.). Im Haupt-verhandlungstermin vom 22. Januar 2007 374berreichte der Vertreter der Neben-kl344gerin dem Gericht eine (weitere) Begr374ndung des Adh344sionsantrags, von der der Verteidiger eine Kopie erhielt (Prot. Bd. S. 11, 16 f.). Der Vertreter der Ne-benkl344gerin verlas sodann - noch in diesem Termin - den (angek374ndigten) Ad-h344sionsantrag vom 25. September 2006 samt der weiteren Begr374ndung; der Verteidiger stellte im Hauptverhandlungstermin vom 29. Januar 2007 den An-trag, den Adh344sionsantrag zur374ckzuweisen (Prot. Bd. S. 20, 23 f.). 3 Damit sind die formellen Voraussetzungen zur rechtswirksamen Stellung des Adh344sionsantrags erf374llt (247 404 Abs. 1 S344tze 1 und 2 StPO). 4 Wie im Urteil (UA 35) rechtsfehlerfrei ausgef374hrt ist, sind der Hauptan-spruch (Schmerzensgeld) und der Zinsanspruch begr374ndet. Allerdings sind Zin-sen nicht schon ab dem Eingang des Schriftsatzes vom 25. September 2006 beim Landgericht (am 26. September 2006), sondern erst ab der m374ndlichen Antragstellung in der Hauptverhandlung (22. Januar 2007) zu zahlen (vgl. Meyer-Go337ner StPO 50. Aufl. 247 404 Rdn. 6). Der Senat 344ndert den Urteilstenor entsprechend ab. Er ist nicht gehindert, wegen der Zubilligung der Entsch344di- 5 - 4 - gung abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts zu entscheiden (vgl. BGH NStZ 1999, 260, 261; Meyer-Go337ner aaO 247 349 Rdn. 22 aE). Eine Kostenentscheidung nach 247 473 Abs. 4 StPO kommt angesichts des nur geringen Erfolgs des Rechtsmittels nicht in Betracht. 6 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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