BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 324/10 vom 7. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen r344uberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2010 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 16. September 2010 wird auf seine Kosten zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 8. Dezember 2009, mit welchem gegen den bereits rechts-kr344ftig u.a. wegen r344uberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit ver-suchtem Raub, wegen schweren Raubes und wegen Verabredung zu einem schweren Raub in Tateinheit mit unerlaubtem F374hren einer Schusswaffe und mit unerlaubtem Munitionsbesitz zu der Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilten Beschwerdef374hrer die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, auf Antrag des Generalbundesanwalts durch Beschluss vom 16. September 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen rich-tet sich die Anh366rungsr374ge des Verurteilten, mit welcher geltend gemacht wird, der Senat habe Vorbringen des Verurteilten, insbesondere die Ausf374hrungen in der Gegenerkl344rung vom 2. August 2010 zur Antragsschrift des Generalbun-desanwalts 374bergangen. 1 Die Voraussetzungen des 247 356a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht geh366rt worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu ber374cksichtigendes Vorbringen des Verurteilten 374bergangen oder dessen Anspruch auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs in sonstiger Weise verletzt. Die 2 - 3 - Gegenerkl344rung vom 2. August 2010 lag bei der Entscheidung vor, war Ge-genstand der Beratung und wurde bei der Beschlussfassung ber374cksichtigt. Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Bender
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