ECLI:DE:BGH:2017:160817B4STR324.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 324/17 vom 16. August 2017 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2017 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Dortmund vom 20. Juli 2016 dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, Unterschlagung, Diebstahls und räuberi schen Diebstahls zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision führt zum Wegfall der Verurteilung wegen Unterschlagung; im Übrigen ist sie unbegrü n- det. 1. Die Verurteilung wegen Unterschlagung der Jacken des Getöteten kann keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: "Das Landgericht ist unter Anwendung des Zweifelssatzes davon ausg e- gangen, dass der Angeklagte den Wegnahme - bzw. Zueignungsvorsatz 1 2 3 - 3 - erst nach Abschluss der Tötungshandlung gefasst hat (UA S. 73). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei dieser Fallgesta l- tung Tateinheit zwischen dem Tötungsdelikt und dem Vermögensdelikt vor, weil der Zweifelssatz, der wie hier zur Verneinung von Mord aus H a bgier geführt hat, bei der Beurteilung der Konkurrenzen nochmals heranzuziehen ist (BGHSt 47, 243 mwN). Ein Schuldspruch wegen Mo r- des in Tateinheit mit Unterschlagung kommt dennoch nicht in Betracht, weil aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB die Unte r- schlagung hinter das Tötungsdelikt zurücktritt (BGH aaO). Der Schul d- spruch ist deshalb dahin zu ändern, dass die Verurteilung wegen Unte r- schlagung entfällt. Der hierdurch bedingte Wegfall der für diese Tat fes t- gesetzten Einzelstrafe von 60 Ta s- spruch der lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe unberührt." Dem schließt sich der Senat an (vgl. d azu auch BGH, Beschluss vom 19. März 2013 5 StR 81/13; Beschluss vom 13. August 2004 2 StR 234/04). 4 - 4 - 2. Die weitere Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten b e- schwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Quenti n Feilcke 5
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