BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 325/06 vom 11. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers gem344337 247247 346 Abs. 2, 44 ff. StPO am 11. Oktober 2006 beschlossen: Die Antr344ge des Angeklagten auf 1. Entscheidung des Revisionsgerichts, 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. Februar 2006 werden verworfen. Gr374nde: Die Bundesanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 2. August 2006 ausgef374hrt: 1 "Das Landgericht hat den Angeklagten am 22. Februar 2006 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in f374nf F344llen, je-weils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-lenen und versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefoh-lenen in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-ren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen am 1. M344rz 2006 eingelegte Revision (Bl. 231, 273 f. d.A.) hat es durch Be-schluss vom 1. Juni 2006 gem344337 247 346 Abs. 1 StPO als unzu-l344ssig verworfen (Bl. 302 d.A.), weil ... [die] Verteidiger die Re-vision [nicht] begr374ndet haben. Gegen diesen dem Angeklagten am 12. Juni 2006 zugestellten (Bl. 305 d.A.) Beschluss hat er mit Schreiben vom selben Tag "Beschwerde" eingelegt, die am 14. Juni 2006 beim Landgericht eingegangen ist (Bl. 312 d.A.). Im Anschluss hat er mit Schreiben vom 16. Juni 2006, beim - 3 - Landgericht eingegangen am 20. Juni 2006, ausdr374cklich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (Bl. 315 d.A.). Mit dem am 26. Juni 2006 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 22. Juni 2006 hat er die Revision pers366nlich begr374ndet (Bl. 318 d.A.). Die "Beschwerde" und der Wiedereinsetzungsantrag des Ange-klagten haben [keinen] Erfolg. Die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gem344337 247 346 Abs. 2 StPO auszulegende "Beschwerde" (vgl. 247 300 StPO) ist zwar zul344ssig, aber nicht begr374ndet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht gem344337 247 346 Abs. 1 StPO als unzu-l344ssig verworfen. Innerhalb der Monatsfrist des 247 345 Abs. 1 StPO ab Zustellung des Urteils sind weder Revisionsantr344ge gestellt worden noch ist eine Begr374ndung der Revision einge-gangen. Das Urteil ist dem Pflichtverteidiger des Angeklagten am 27. April 2006 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wor-den (Bl. 287 d.A.). Die nach der Fertigstellung des Sitzungspro-tokolls am 1. M344rz 2006 (Bl. 213, 222 R d.A.) auf Anordnung des Vorsitzenden vom 28. M344rz 2006 (Bl. 272 d.A.) bewirkte Zustellung des Urteils ist gem344337 247247 36 Abs. 1, 37, 273 Abs. 4 StPO, 174 Abs. 1 ZPO wirksam erfolgt. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Vers344umung der Revisionsbegr374ndungs-frist ist bereits gem344337 247 45 Abs. 2 Satz 2 StPO unzul344ssig, weil die Begr374ndung der Revision weder frist- noch formgerecht nachgeholt worden ist. Der Angeklagte [- dem nach der Ver-k374ndung des Urteils Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war (Bl. 222 R d.A.) -] hat sp344testens mit der Zustellung des Ver-werfungsbeschlusses am 12. Juni 2006 (Bl. 305 d.A.) erfahren, dass seine Verteidiger die Revision nicht begr374ndet haben. Die Revisionsbegr374ndung h344tte daher binnen der Wochenfrist von 247 45 Abs. 1 Satz 1 StPO bis zum Ablauf des 19. Juni 2006 in der nach 247 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form - mit einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Proto-koll der Gesch344ftsstelle - abgegeben werden m374ssen (vgl. Meyer-Go337ner StPO 49. Aufl. 247 45 Rdn. 11). Die am 26. Juni 2006 beim Landgericht eingegangene und vom Angeklagten - 4 - pers366nlich verfasste Revisionsbegr374ndung gen374gt diesen An-forderungen nicht. Es kann daher dahinstehen, ob der Wieder-einsetzungsantrag im Schreiben vom 16. Juni 2006 versp344tet eingegangen ist oder der fristgerecht eingegangenen "Be-schwerde" vom 12. Juni 2006 entnommen werden kann." Dem stimmt der Senat zu. 2 Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy