BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 325/09 vom 17. September 2009 in dem Sicherungsverfahren gegen wegen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. September 2009, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Maatz als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. M344rz 2009 wird verwor-fen. 2. Die Staatskasse tr344gt die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Beschuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat es im Sicherungsverfahren abgelehnt, die Unter-bringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuord-nen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das - vom Generalbundesanwalt vertrete-ne - Rechtsmittel bleibt erfolglos. 1 1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts leidet der jetzt 46 Jahre alte Beschuldigte seit vielen Jahren an einer paranoi-den Schizophrenie bei schizoid-depressiver Pers366nlichkeitsstruktur und sch344dli-chem Gebrauch von Alkohol. Seit Beginn seiner Erkrankung ist er nicht in der Lage, seine Impulse zu kontrollieren und sich in seinem Handeln zu steuern. Die seit mindestens 16 Jahren andauernde Grunderkrankung ist nach den 374berzeugenden Ausf374hrungen des geh366rten psychiatrischen Sachverst344ndigen Prof. Dr. L. trotz langj344hriger Behandlung in der Unterbringung weiterhin ohne jeden Behandlungsfortschritt vorhanden. 2 - 4 - Der Beschuldigte ist bereits in der Vergangenheit durch schwerwiegende Straftaten in Erscheinung getreten. An seinem 22. Geburtstag im Juni 1985 er-stach er im Zustand erheblicher Alkoholisierung einen Bekannten, als dieser ihn zu sexuellen Handlungen veranlassen wollte. Anschlie337end stach er auch den Bruder des Bekannten nieder, der nach kurzer Zeit verblutete. Das Landgericht wertete seinerzeit die T366tungsdelikte als Vollrausch, verurteilte den Beschuldig-ten im Strafverfahren zu vier Jahren Freiheitsstrafe und ordnete seine Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt an. Die Alkoholentw366hnungstherapie er-wies sich als erfolglos, weshalb der Beschuldigte in den Strafvollzug verlegt wurde, aus dem er Ende April 1991 entlassen wurde. 3 Bereits ein Jahr nach seiner Entlassung wurde der Beschuldigte erneut straff344llig. Wiederum im Zustand erheblicher Alkoholisierung zwang er die sp344-tere Gesch344digte, die er erst am Tatabend in einer Gastst344tte kennen gelernt und die ihn mit zu sich in ihre Wohnung genommen hatte, erst zum Oral- und anschlie337end zum Geschlechtsverkehr. Das Landgericht sprach ihn wegen Schuldunf344higkeit vom Vorwurf der tateinheitlichen sexuellen N366tigung und Vergewaltigung frei, ordnete aber seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Diese wurde seit Anfang April 1993 im L. -Z. f374r Fo-rensische Psychiatrie in Li. vollzogen, von wo der Beschuldigte Anfang M344rz 2002 in die H. -K. nach He. verlegt wurde. Von dort wurde er Anfang November 2004 in das "Haus L. " nach M. verlegt. Dort kam es am 1./2. Juli 2008 zu dem Tatgeschehen, das Gegenstand des vorliegenden Ver-fahrens ist und auf Grund dessen die fr374her angeordnete Unterbringung seither erneut in Li. vollzogen wird. 4 Bei dem verfahrensgegenst344ndlichen Tatgeschehen verlangte der Be-schuldigte von der im "Haus L. " t344tigen Erzieherin, Frau S. , Ma337- 5 - 5 - nahmen wegen des von ihr bei ihm nach seiner R374ckkehr von einem Spazier-gang festgestellten, verbotenen Alkoholkonsums zu unterlassen, was sie ab-lehnte, worauf er sich mit einem Messer bewaffnete, ihr androhte, sie abzuste-chen, und von ihr die Herausgabe von Geld verlangte. Unter dem Eindruck der Bedrohung h344ndigte sie ihm mehr als 100 Euro aus. Er hielt sie aber weiterhin in seiner Gewalt, fesselte sie und schloss sie ein. Dar374ber hinaus veranlasste er sie, ihm acht Flaschen Bier zu besorgen, die er austrank. Am n344chsten Morgen verlangte er, w344hrend er der Gesch344digten S. das Messer an die Kehle setzte, von zwei hinzugekommenen weiteren Bediensteten, ihn nach C. zu fahren. Beiden gelang aber die Flucht. Sodann forderte er die Gesch344digte S. auf, die Polizei anzurufen. W344hrend er sp344ter von einem Fenster der Einrichtung aus 374ber Mobiltelefon mit der Polizei verhandel-te, hielt er der Gesch344digten weiter das Messer an die Kehle, bem344chtigte sich dann aber einer weiteren Geisel und verlangte f374nf Flaschen Bier und seine Verbringung nach E. . Als ihm dies zugesichert wurde, lie337 er sich schlie337-lich widerstandslos festnehmen. 2. Das Landgericht hat das - von dem Beschuldigten einger344umte - Tat-geschehen als erpresserischen Menschenraub, Geiselnahme und [richtig: schwere] r344uberische Erpressung (247247 239 a, 239 b und 255 i.V.m. 247 250 [irrt374m-lich: 204252223; UA 15]) StGB gewertet. Der Beschuldigte konnte jedoch nicht be-straft werden, weil er - wovon sich das Landgericht rechtsfehlerfrei 374berzeugt hat - auf Grund seiner psychiatrischen Erkrankung bei Tatbegehung schuldun-f344hig (247 20 StGB) war. Das Landgericht hat - auch insoweit in 334bereinstimmung mit den Ausf374hrungen des psychiatrischen Sachverst344ndigen - dem Beschul-digten eine "extrem hohe Gef344hrlichkeit und Unberechenbarkeit" bescheinigt, die seine dauerhafte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus "un-ter sehr streng kontrollierten, reizarmen Bedingungen" erforderlich mache. 6 - 6 - Gleichwohl hat es von einer (zweiten) Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach 247 63 StGB abgesehen, weil dies "nicht er-forderlich", sondern mit Blick auf die bereits auf Grund des fr374heren Urteils be-stehende dauerhafte Unterbringung "unverh344ltnism344337ig" sei. Von einer weiteren Unterbringungsanordnung seien keine Wirkungen zu erwarten, die 374ber diejeni-gen des ersten, zur Zeit weiter vollzogenen Ma337regelausspruchs hinausgingen. Das neuerliche Tatgeschehen habe bereits zum weiteren Vollzug unter strengs-ten Sicherheitsma337nahmen in Li. gef374hrt. Bei ihren Prognoseentscheidun-gen habe die Strafvollstreckungskammer das neuerliche Tatgeschehen ohnehin zu ber374cksichtigen. Im 334brigen weise das Tatgeschehen letztlich auch keine Steigerung in der kriminellen 204Qualit344t223 gegen374ber der fr374heren Straff344lligkeit des Beschuldigten auf. Wie der Sachverst344ndige dargelegt habe, habe schlie337-lich auch medizinisch eine zweite Unterbringungsanordnung keine Auswirkun-gen auf die Behandlung des Beschuldigten. 3. Die Staatsanwaltschaft greift die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis ohne Erfolg an. 7 Das Landgericht hat seiner Entscheidung - wie auch die Beschwerdef374h-rerin nicht verkennt - die Grunds344tze zu Grunde gelegt, die in der Rechtspre-chung zur wiederholten Anordnung der Unterbringung nach 247 63 StGB entwi-ckelt worden sind. Danach ist die erneute Anordnung der Unterbringung in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus zwar nicht schon deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil diese Ma337regel bereits auf Grund eines in einem fr374heren Verfahren ergangenen Urteils gegen den Beschuldigten vollzogen wird. Ma337-geblich ist bei der Pr374fung der Verh344ltnism344337igkeit im weiteren Sinne aber dar-auf abzustellen, ob die erneute Anordnung zur Erreichung des Ma337regelziels der Besserung (Heilung) und Sicherung geeignet und erforderlich ist, weil von 8 - 7 - ihr Wirkungen ausgehen, die der erste Ma337regelausspruch nach 247 63 StGB nicht zeitigt, was insbesondere dann der Fall sein wird, wenn das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Ma337regelvollzugs haben kann (BGHSt 50, 199; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 3 StR 111/06 = NStZ-RR 2007, 8; BayObLG NStZ-RR 2004, 295, 297; Poll344hne JR 2006, 316; krit. Gr374nebaum R&P 2004, 187, 190 f.). Dass Letzte-res in Bezug auf den Beschuldigten und den Vollzug der Unterbringung der Fall ist, hat das Landgericht umfassend gepr374ft und mit nachvollziehbaren Erw344-gungen ausgeschlossen. Dies l344sst nach dem eingeschr344nkten Pr374fungsma337-stab des Revisionsgerichts einen Rechtsfehler nicht erkennen, auch wenn eine andere Entscheidung m366glich gewesen w344re oder sogar n344her gelegen h344tte. Das Landgericht hat eine in dem nunmehr abgeurteilten Tatgeschehen liegende Steigerung der Aggressivit344t und damit der Gef344hrlichkeit des Be-schuldigten gegen374ber der Vergewaltigungstat von 1992, die Anlass f374r die ers-te Unterbringungsanordnung war, tragf344hig verneint. Dabei kam mit Blick auf die von dem Beschuldigten verwirklichten Straftatbest344nde weder der Konkur-renzfrage noch den gesetzlichen Regelstrafrahmen entscheidende Bedeutung zu. Die Einwendungen der Beschwerdef374hrerin hiergegen ersch366pfen sich letzt-lich in dem in der Revision untauglichen Versuch, die Wertung des Landgerichts durch eine eigene zu setzen. Davon abgesehen, kann in diesem Zusammen-hang auch das als Vollrausch gewertete T366tungsgeschehen von 1985 nicht au-337er Betracht bleiben. Dieses hat zwar nicht selbst zu einer Anordnung nach 247 63 StGB gef374hrt; ihm lag aber der sch344dliche Gebrauch von Alkohol durch den Beschuldigten zu Grunde, der ein Teilaspekt seines andauernden psychiatri-schen Zustandes ist, auf dem seine Gef344hrlichkeit beruht. 9 - 8 - Der in dem hier im Strengbeweisverfahren festgestellten Tatgeschehen erneut zum Ausdruck gekommenen hohen Gef344hrlichkeit des Beschuldigten werden die zust344ndigen Stellen, wie dies bereits die nach dem Tatgeschehen unverz374glich erfolgte Zur374ckverlegung des Beschuldigten nach Li. zeigt, im Rahmen der weiteren Vollzugsgestaltung und der Vollstreckungsentscheidun-gen Rechnung tragen. Unter diesen Umst344nden hat die Strafkammer mit ihrer Annahme, dass die Ausgestaltung und der weitere Vollzug der Unterbringung, insbesondere deren Dauer, der erneuten Anordnung der Ma337regel nicht bedurf-ten, den ihr er366ffneten Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum nicht 374ber-schritten. Schlie337lich durfte das Landgericht - auch darin dem Sachverst344ndi-gen folgend - ber374cksichtigen, dass sich auch medizinisch eine weitere Anord-nung auf die Behandlung des Beschuldigten nicht auswirken w374rde. 10 Nach alledem hat es bei der angefochtenen Entscheidung sein Bewen-den. 11 Maatz Athing Solin-Stojanovi Franke Mutzbauer
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