BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 325 /12 vom 24. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Oktob er 2012 g e- mäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Anträge der Nebenkläger M . C . und V . C . auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision g e- gen das Urteil des Landgeri chts Hagen vom 16. Dezember 2011 werden als unbegründet verworfen . 2. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unzulässig verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurc h entstandenen notwen - digen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig, weil die Begründung ihrer Rechtsmittel nicht den formellen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 StPO genügt. 1 - 3 - 1. Die anwaltlichen Vertreter der Nebenk läger haben mit gleichlautenden Schriftsätzen vom 21. Dezember 2011 Revision eingelegt, "soweit der Ang e- klagte nicht wegen Mordes verurteilt wurde". Diesem Zusatz kann lediglich en t- nommen werden, dass die Nebenkläger ein § 400 Abs. 1 StPO entsprechendes Re chtsschutzziel verfolgen wollen. Er enthält jedoch keine zulässig erhobene Verfahrens - oder Sachrüge. Auch das Revisionsvorbringen des Nebenklägers muss den Vorgaben des § 344 Abs. 2 StPO genügen (KK - StPO/Seng e , 6. Aufl., § 401 Rn. 1; Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl., § 401 Rn. 1). Für eine zulässige Sachrüge ist es daher erforderlich, dass dem Vortrag des Revisionsführers zweifelsfrei entnommen werden kann, dass eine Überprüfung des Urteils in sachlich - rechtlicher Hinsicht begehrt wird. Daran fehlt es, wenn wie hier lediglich der tatsächliche U m- fang und das Ziel der Revision dargelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 1997 2 StR 386/97, NStZ - RR 1998, 18) und jede weitere Begrü n- dung fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 1988 4 StR 149/88, BG HR StPO § 344 Abs. 2 Satz 1 Revisionsbegründung 1). 2. Die Schriftsätze der anwaltlichen Vertreter der Nebenkläger vom 16. Mai 2012, mit denen Revisionsanträge gestellt und die Verletzung materie l- len Rechts gerügt worden ist, waren verspätet. Die beantra gte Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand konnte aus den von dem Generalbundesanwalt in 2 3 4 - 4 - seiner Zu schrift vom 5. September 2012 angeführten Gründen nicht gewährt werden . Mutzbauer Cierniak Franke Quentin Reiter
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