ECLI:DE:BGH:2018:201118B4STR326.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 326 / 1 8 vom 20. November 201 8 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- an walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 20. April 2018 wird mit der Maßgabe als u n- begründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einzi e- hung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.500 Euro a n- geordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerla ubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der drei Monate als bereits vollstreckt gelten. Weiter hat es gegen den Angeklagten die Einzi ehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 43.500 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtli chen Teilerfolg; im Übrigen ist es unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Zum Schuld - und Strafausspruch hat die Nachprüfung des angefoc h- tenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. In s- besondere hält auch die Strafrahme nwahl im Fall II. 2 der Urteilsgründe bei dem der Angeklagte mit 2,1 Kilogramm Marihuana Handel trieb revision s- rechtlicher Überprüfung stand. Die Strafkammer hat in ihre Abwägung, ob sich diese Tat als minder schwerer Fall des unerlaubten Handeltreiben s mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 2 BtMG darstellt, säm t- liche zugunsten des Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspun k- te, darunter auch die sehr schlechte Qualität des gehandelten Rauschgifts, ei n- gestellt . Dass sie g leichwohl die Tat letztlich nicht als minder schweren Fall b e- urteilt hat, hält sich im Rahmen des dem Tatgericht eingeräumten Ermessens. 2. Hingegen weist die Einziehungsentscheidung einen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Hierzu hat der Generalbundesa nwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: - er trag in Höhe von 43.500 Euro angeordnet, der aus dem Verkauf des Marihuanas durch de n Mitangeklagten Gü . im Fall II. 4 der Urteils - gründe stammte. Dabei entfiel auf den Angeklagten ein V erkaufserlös in Höhe von 13.500 Euro, den dieser von Gü . persönlich erhielt. Der restliche Verkaufserlös ging vo n Gü . G . . Im Folgenden ist die Strafkammer davon ausgegangen , der Angeklagte habe den gesamten Erlös von 43.500 Euro aus den Betäubungsmittel - geschäften gemäß §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 73c Satz 1 StGB erlangt. E r- langt ist ein Vermögensvorteil dann, wenn der Tatbeteiligte die faktische Verfügungsgewalt über den Gegenst and erworben hat (vgl. nur Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2006 4 StR 421/06). Dies hat die Ka m- mer in Bezug auf den Gesamterlös des Betäubungsmittelgeschäfts nicht 2 3 4 - 4 - hinreichend festgestellt. Dieser Schluss ist nach den getroffenen Fes t- ste l lungen auch ni cht offensichtlich. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, der Erlös von 43.500 Euro sei dem Angeklagten über den R esterlös, der G . an F . ging, aufgrund der mittäterschaftlichen Bege - hungsweise zumindest die faktische Verfügungsgewalt erlangt habe. Der Angeklagte un F . seien zuvor übereingekom größere Mengen Marihuana zu besorgen und g e- winnbringend zu veräußern . Nach diesen Feststellungen bestehen j e- doch keine Anha ltspunkte dafür, dass die Erlöse aus den Verkäufen des Marihuanas zwischen dem Angeklagten und der Person namens F . aufgeteilt wurden oder diese sonst nach der zwischen ihnen getroffenen Abrede wechselseitig zumindest wirtschaftliche Mitverfügungs gewalt über die Erlöse des jeweils anderen erhalten sollten (siehe dazu Senat, aaO; BVerfG, StV 2004, 409, 411). Die Annahme einer mittäterschaftlichen Zurechnung im Rahmen des Handeltreibens reicht für eine Haftung alleine nicht aus (BGH, Beschluss vom 10 . September 2002 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198 f.). Daher ist gegen den Angeklagten nur der selbst erzielte Verkaufserlös als Tat - Dem schließt sich der Senat an und setzt, da weitere Feststellungen hierzu nicht mehr zu erwarten sind, analog § 354 Abs. 1 StPO den nach § § 73, 73c StGB einzuziehenden Geldbetrag in Höhe des von dem Angeklagten im Fall II. 4 der Urteilsgründe vereinnahmten Verk aufserlöses von 13.500 Euro fest. 3. Die Abfassung der Urteilsgründe gibt Anlass zu dem Hinweis , dass die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme en t- halten, sondern lediglich belegen soll, warum bestimmte bedeutsame Umstä n- de so festgestellt worden sind . I nsbesondere besteht regelmäßig keine No t- wendigkeit, die Einlassung des Angeklagten wiederholt wie hier die Angaben 5 6 - 5 - des Mitangeklagten Gü . in der Hauptverhandlung sowie bei seinen beiden polizeilichen Vernehmungen in allen, teils unbedeutenden Einzelheiten wi e- der zu geben, zumal wenn die gemachten Angaben in weiten Tei len den Fes t- stellungen entsprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 4 StR 305/17, Rn. 37 [insofern nicht abgedruckt in NStZ - RR 2018, 214 ] ). 4. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den A n- geklagten auch nur teilweise vo n den durch das Rechtsmittel entstandenen Koste n und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 7
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