BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 327/04 vom 12. Oktober 2004 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2004 beschlos-sen: 1. Die Verletzte Jennifer L. wird als Nebenklägerin zuge-lassen. 2. Die Anträge der Nebenklägerin, ihr für die Revisionsin-stanz einen Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, hilfsweise ihr Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung ei-nes Rechtsanwalts zu bewilligen, werden abgelehnt. Gründe: Die Anschlußberechtigung der Antragstellerin als Nebenklägerin folgt aus § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO i.V.m. §§ 176, 174 StGB. Die beantragte Bestel-lung eines Beistands gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO kommt nicht in Be-tracht, da die zum Anschluß berechtigenden Taten keine Verbrechen sind. Dem - hilfsweise gestellten - Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (§ 397 a Abs. 2 StPO) kann nicht ent-sprochen werden, weil eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die vom An- - 3 - geklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist (BGHR StPO § 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2). Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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