BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 327/08 vom 28. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 28. August 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Januar 2008, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgr374nde dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des Menschenhan-dels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tat-einheit mit Zuh344lterei schuldig ist; b) in den Ausspr374chen 374ber die im Fall 1 der Urteils-gr374nde verh344ngte Einzelstrafe und 374ber die Ge-samtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tatein-heit mit Zuh344lterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Sein 1 - 3 - Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgr374nde wegen schweren Men-schenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuh344lterei begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht ange-nommen hat, der Angeklagte habe die Tat gewerbsm344337ig im Sinne des 247 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB begangen. Dass der Angeklagte die zur Tatzeit noch nicht 21 Jahre alte Nebenkl344gerin zur Fortsetzung der Prostitution gebracht hat (247 232 Abs. 1 Satz 2 StGB), "weil er sich aus den Prostitutionseink374nften der Neben-kl344gerin eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang erschlie337en woll-te", reicht f374r die Annahme der Gewerbsm344337igkeit der Tatbegehung nicht aus. Gewerbsm344337igkeit liegt vielmehr nur dann vor, wenn der T344ter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (vgl. BGHSt 1, 383; BGH NStZ 1998, 305, 306; 2000, 657, 660). Liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist zwar schon die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen als ge-werbsm344337ig zu werten (vgl. BGH NStZ 1998, 305, 306 m.N.). Dass der Ange-klagte bei Begehung der Tat nach 247 232 Abs. 1 Satz 2 StGB in Wiederholungs-absicht gehandelt hat, ist aber nicht festgestellt. Der Senat schlie337t aus, dass hierzu weitere Feststellungen getroffen werden k366nnen und 344ndert deshalb den Schuldspruch entsprechend. 2 Die Schuldspruch344nderung f374hrt zur Aufhebung der im Fall 1 der Urteils-gr374nde verh344ngten Freiheitsstrafe von drei Jahren, weil nicht auszuschlie337en ist, dass das Landgericht eine niedrigere Strafe verh344ngt h344tte, wenn es diese nicht dem Strafrahmen des Verbrechenstatbestandes des 247 232 Abs. 3 StGB sondern dem milderen Strafrahmen des Abs. 1 dieser Vorschrift entnommen 3 - 4 - h344tte. Die Aufhebung dieser Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die zu Grunde liegenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden und k366nnen daher bestehen bleiben. Erg344nzende Feststellungen, die hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind m366glich. 4 Maatz Kuckein Athing Ernemann Mutzbauer
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