BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 327/09 vom 1. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter Anstiftung zum Mord u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. Oktober 2009 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Dezember 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel wegen ei-nes Z344hlfehlers dahin berichtigt, dass der Angeklagte bez374glich der F344lle 2, 3, 4 und 10 des Urteils (= 3, 8, 11/12 und 23 der An-klageschrift) wegen (bandenm344337igen) unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier F344llen, da-von in einem Fall unter Beisichf374hren einer Schusswaffe und in-soweit in Tateinheit mit unerlaubtem F374hren und Besitz einer halbautomatischen Selbstladewaffe verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke Mutzbauer
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