BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 327/12 vom 12. September 2012 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. September 2012 gemäß § § 396 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Anträge der angeblich durch Frau G . und Herrn Prof . (PY) H . vertretenen Personen auf Zulassung als Nebenkläger im Revisionsverfahren gegen das Urteil des Lan d- geri chts Det mold vom 21. Mai 2012 werden aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 8. August 2012 zurückgewiesen. 2. Die von Frau G . und Herrn Prof. (PY) H . "im Auftrag und mit Vollmacht" d er angeblich von ihnen ve r- tretenen Personen eingelegten Revisionen gegen das vorbezeic h- nete Urteil werden aus den Gründen der Antragsschriften des G e- neralbundesanwalts vom 8. August 2012 als unzulässig verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Mutzbauer Cierniak Franke Quentin Reiter
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