ECLI:DE:BGH:2018:241018B4STR327.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 327 / 1 8 vom 24. Oktober 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. + 2.: schweren Bandendiebstahls u.a. zu 3.: Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat n ach Anhörung des Generalbu n- des anwalts und der Beschwerdeführer am 2 4 . Oktober 201 8 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten D . gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 6. Mä rz 2018 wird der Schul d- spruch im Fall II.5 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig ist; die Einzelstrafe in diesem Fall wird auf ein Jah r und acht Monate herabgesetzt. Die weiter gehende Revision wird v erworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. 2. Auf di e Revision des Angeklagten G. gegen das vorbe - zeichnete Urteil wird d er Schuldspruch im Fall II.5 der U r- teilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des Wo h- nungseinbr uch diebstahls schuldig ist; die Einzelstrafe in di e- sem Fall wird auf zwei Jahre herabgesetzt. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. 3. Auf di e Revision des Angeklagten M. gegen das vo rbe - zeichnete Urteil wird das Verfahren auf Antrag des Genera l- bundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgründe verurteilt wo r- - 3 - den ist; im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verf ahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts - mittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten D . wegen Wohnungseinbruch - die bstahls in zwei Fällen, wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, sowie wegen Bandenhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Den Angeklagten G . hat das Landgericht wegen Wo hnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen und schweren Bandendiebstahls in acht Fällen, wobei es in einem Fall beim Ve r- such blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Es hat die Unterbringung beider Angeklagter in eine r Entziehungsa n- stalt angeordnet. Den Angeklagten M . hat das Landgericht wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in fünf Fällen, wobei es in einem Fall beim Ve r- such blieb, sowie wegen Bandenhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren u nd sechs Monaten verurteilt und auf eine Nebenstrafe erkannt. Im Übrigen hat es alle drei Angeklagten freigesprochen. Die gegen die Verurteilung gerichteten Revisionen der Angeklagten beim Angeklagten M . beschränkt auf die Verurteilung wegen Banden hehlerei (Fall II.5 der Urteilsgründe) und den 1 - 4 - Rechtsfolgenausspruch sind auf die Sachrüge, beim Angeklagte n D . auch auf eine Verfahrensrüge gestützt. Die Rechtsmittel haben den aus der Urteil s- formel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie aus den Gründen der A n- tragsschriften des Generalbundesanwalts vom 2. August 2018 unbegründet. 1. Die Verurteilungen der Angeklagten wegen schweren Bandendie b- stahls bzw. Bandenhehlerei im Fall II.5 der Urteilsgründe halten der recht lichen Nachprüfung nicht s tand. Die Tat wurde nach den Feststellungen von D . und G . zwischen dem 3. und dem 11. Juni 2017 begangen, an einem der folgenden Tage war ihnen der Angeklagte M . bei der Verwertung eines gestohlenen Fahrzeugs behilflich. Eine Bandenabrede hat das Landgericht jedoch erst für die Zeit nach dem 10. Juni 2017 festgestellt. Zu Gunsten der Angeklagten ist davon aus - zugehen, dass sie zum Tatzeitpunkt noch nicht bestand. Der Schuldspruch ist bei den Angeklagten D . und G . daher dahingehend abzuändern, dass diese Angeklagten des Wohnungsein bruch diebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF schuldig sind. Beim Angeklagten M . hat der Senat das Verfahren in diesem Fall auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Bei den Angeklagten D . und G . hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafen auf ein Jahr acht Monate (D . ) bzw. zwei Jahre (G . ) herabgesetzt. Dies entspricht jeweils der nied - rigsten Strafe, die das Landgericht gegen die Angeklagten für andere vergleic h- bare Fälle des Wohnungseinbruchdiebstahls verhängt hat. Dass es im Fall II.5 der Urteilsgründe bei anderer rechtlicher Bewertung auf eine noch niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte, schließt der Senat aus. Die gegen den Ange klagten 2 3 4 - 5 - M . im Fall II.5 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten entfällt. 2. Die Gesamtfreiheitsstrafen haben bei allen drei Angeklagten Bestand. Im Hinblick auf die jetzigen Einsatzstrafen von zwei Jahren und vier Monaten (D . ), zwei Jahren acht Monaten (G . ) und einem Jahr (M . ) sowie der Summe der weiteren Einzelstrafen von 17 Jahren (D . ), 23 Jahren und vier Monaten (G . ) sowie drei Jahren und zehn Monaten (M . ) schließt der Se - n at aus, dass die Strafkammer niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen verhängt hä t- te. Franke Roggenbuck Cierniak Quentin Feilcke 5
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