BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 328/08 vom 20. November 2008 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja StGB 247 222, 247 228, 247 229 1. Die Abgrenzung zwischen Selbst- und einverst344ndlicher Fremdgef344hrdung richtet sich bei Fahrl344ssigkeitsdelikten nach der Herrschaft 374ber den Geschehensab-lauf. 2. Zur rechtfertigenden Wirkung einer Einwilligung bei gef344hrlichem Handeln im Stra337enverkehr. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08 - Landgericht Konstanz 1. 2. 3. wegen zu 1. und 2.: vors344tzlicher Gef344hrdung des Stra337enverkehrs zu 3.: Beihilfe zur vors344tzlichen Gef344hrdung des Stra337enverkehrs - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. November 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Prof. Dr. Kuckein, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter, Bundesanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten B. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S. , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten H. , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344gerin Si. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - I. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-benkl344gerin wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 28. Februar 2008 bez374glich der Angeklagten B. und H. 1. im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass diese An-geklagten der vors344tzlichen Gef344hrdung des Stra-337enverkehrs in Tateinheit mit fahrl344ssiger T366tung schuldig sind, 2. im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten dieser Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts Konstanz zur374ckverwiesen. III. Die Revisionen der Angeklagten B. und S. werden verworfen; sie haben die Kosten ihrer Rechtsmit-tel und die der Nebenkl344gerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten B. und H. wegen vors344tzli-cher Gef344hrdung des Stra337enverkehrs je zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie den Angeklagten S. wegen Beihilfe hierzu zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Stra-fen hat es bei allen Angeklagten zur Bew344hrung ausgesetzt. Daneben hat es den drei Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, die F374hrerscheine eingezo-gen und Sperren f374r die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von drei (Angeklagte B. und H. ) bzw. zwei Jahren (Angeklagter S. ) angeordnet. 1 Gegen das Urteil richten sich die jeweils auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzten Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenkl344gerin sowie der Angeklagten B. und S. . Die Staatsanwaltschaft und die Neben-kl344gerin machen geltend, dass die Angeklagten B. und H. auch wegen fahr-l344ssiger T366tung h344tten verurteilt werden m374ssen; die Staatsanwaltschaft bean-standet zudem die Strafausspr374che. Mit der entsprechend beschr344nkten Revi-sion des Angeklagten B. werden Einwendungen gegen den Rechtsfolgen-ausspruch erhoben. Der Angeklagte S. erstrebt einen Freispruch. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, und die Rechtsmittel der Nebenkl344gerin haben den aus dem Tenor er-sichtlichen Erfolg. Die Revisionen der Angeklagten B. und S. sind da-gegen unbegr374ndet. 2 I. Zum Tatgeschehen hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Fest-stellungen getroffen: 3 - 5 - Bereits ab ca. M344rz 2006 gab es im Bodenseegebiet eine 204Szene223, der junge M344nner angeh366rten, die bis zum M344rz 2007 auf Autobahnen in der Um-gebung von Singen mit 204hoch frisierten Autos223 mindestens zehn verabredete 204Autotests oder richtige Autorennen223 durchf374hrten, an denen zumeist f374nf bis sieben Fahrzeuge beteiligt waren. 4 Der Angeklagte B. war Besitzer eines 1986 zugelassenen Pkw VW Golf II, den er f374r Rennzwecke umgebaut und unter anderem mit dem Motor eines Audi S3 ausgestattet hatte, so dass das Fahrzeug eine H366chstgeschwin-digkeit von etwa 240 km/h erreichen konnte. Mit diesem Fahrzeug hatte er schon vor dem 30. M344rz 2007 an mehreren Rennen teilgenommen. Auch der mit ihm befreundete J. -P. Sim. (das sp344tere Tatopfer) geh366rte der 204Sze-ne223 an; er hatte ebenfalls an mehreren Rennen teilgenommen, wobei wechsel-weise er oder der Angeklagte B. Fahrer bzw. Beifahrer des jeweiligen Fahr-zeugs war. 5 Der mit dem Angeklagten S. befreundete Angeklagte H. konnte am 30. M344rz 2007 den seinem Vater geh366renden Pkw Porsche Carrera 4S nutzen, der 374ber eine Leistung von 280 kW verf374gte und eine H366chstgeschwindigkeit von etwa 300 km/h erreichen konnte. 6 Am Nachmittag des 30. M344rz 2007 verabredeten die Angeklagten B. , H. und S. sowie J. -P. Sim. , mit dem Pkw VW Golf des An-geklagten B. und dem Pkw Porsche zun344chst auf der vierspurig ausgebau-ten Bundesstra337e B 33 204Beschleunigungstests223 durchzuf374hren. 204Die mit der Durchf374hrung der Autorennen verbundenen Eigen- und Fremdgefahren waren allen Beteiligten bewusst223. Anschlie337end fuhren der Angeklagte B. mit J. -P. Sim. als Beifahrer in dem Pkw VW Golf und der Angeklagte H. mit 7 - 6 - dem Angeklagten S. als Beifahrer in dem Pkw Porsche bei Allensbach auf die autobahn344hnlich ausgebaute Bundesstra337e. Dort f374hrten sie nach dem En-de einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h einen ersten Beschleuni-gungstest durch. Hierzu fuhren die Fahrzeuge nebeneinander, sodann z344hlten die Beifahrer 226 durch Handzeichen 226 von 3 auf 0 und die Fahrer beschleunigten die Pkws. Der Beschleunigungstest wurde von beiden Beifahrern gefilmt, wobei J. -P. Sim. die Videokamera des Angeklagten B. und der Angeklag-te S. seine Handykamera benutzte. Nach einem weiteren Beschleunigungstest auf der Autobahn A 81 fuhren die Angeklagten B. und H. erneut auf die Bundesstra337e B 33. Dort f374hr-ten sie nach der Aufhebung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h erneut einen solchen Test durch. Hierzu gab der Angeklagte S. aus dem Pkw Porsche heraus das Startzeichen und forderte den Angeklagten H. mit den Worten 204Gib Gas223 oder 204Los223 zum Beschleunigen auf. 8 Nach Beendigung dieses Rennens wechselten die Fahrzeuge die Fahr-streifen, um einen weiteren Beschleunigungstest durchzuf374hren; der Angeklag-te B. fuhr nunmehr auf dem linken, der Angeklagte H. auf dem rechten Fahrstreifen. Zur Durchf374hrung des Rennens verringerten die Angeklagten B. und H. zun344chst die Geschwindigkeit von etwa 120 km/h auf ca. 80 km/h und zumindest J. -P. Sim. gab durch Handzeichen das Startsignal. An-schlie337end beschleunigten die Fahrer die Pkws. Das Rennen, das sowohl der Angeklagte S. als auch J. -P. Sim. wiederum filmten, wurde auch nach dem Erreichen einer Geschwindigkeitsbeschr344nkung auf 120 km/h fortge-f374hrt; als das entsprechende Verkehrszeichen passiert wurde, hatte der vom Angeklagten H. gesteuerte Pkw Porsche eine Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h, der vom Angeklagten B. gesteuerte Pkw VW erreichte schlie337lich 9 - 7 - eine Spitzengeschwindigkeit von 213 km/h. Beide setzten das Rennen fort, auch als vor ihnen auf dem rechten Fahrstreifen der vom Zeugen G. gesteu-erte, mit vier Personen besetzte und knapp 120 km/h schnelle Pkw Opel Astra sichtbar wurde. Als der Zeuge die 204von hinten auf ihn zuschie337enden223 Fahrzeu-ge bemerkte, steuerte er sein Fahrzeug innerhalb des Fahrstreifens nach rechts (ein Standstreifen ist im dortigen Bereich der Bundesstra337e nicht vorhanden), w344hrend der Angeklagte B. den Pkw VW auf dem linken Fahrstreifen zur Mittelleitplanke hin lenkte. Zugleich steuerte der Angeklagte H. den Pkw Por-sche 374ber die mittlere Fahrbahnmarkierung hinaus auf den linken Fahrstreifen, um das Fahrzeug des Zeugen G. ebenfalls 374berholen zu k366nnen. W344hrend des 334berholvorgangs befanden sich die drei Fahrzeuge zeitgleich nebeneinan-der, wobei der Abstand zwischen dem VW und dem Porsche etwa 30 cm be-trug; nach dem 334berholvorgang erreichte der Pkw Porsche im Bereich der auf 120 km/h begrenzten H366chstgeschwindigkeit eine Geschwindigkeit von mehr als 240 km/h. 204Die durch das gleichzeitige 334berholen realisierte Gef344hrdung haben sie [die Angeklagten B. und H. ] bewusst verursacht und in Kauf genommen223. Als sich die drei Fahrzeuge w344hrend des 334berholvorgangs nebeneinan-der befanden, geriet das vom Angeklagten B. gesteuerte Fahrzeug mit den linken Reifen auf den Gr374nstreifen an der Mittelleitplanke. Bei dem Versuch, wieder auf die Fahrbahn zu gelangen, machte der Angeklagte B. eine zu starke Lenkbewegung, das von ihm gesteuerte Fahrzeug geriet ins Schleudern, kam rechts von der Fahrbahn ab, 374berschlug sich, prallte gegen ein Verkehrs-zeichen, schleuderte zur374ck gegen die Mittelleitplanke und kam schlie337lich nach etwa 300 Meter auf dem rechten Fahrstreifen zum Stehen, wo es in Brand ge-riet. Bereits vor dem Erreichen des Endstandes wurden die 226 nicht angeschnallten 226 Insassen aus dem Fahrzeug geschleudert. An den bei 10 - 8 - dem Unfall erlittenen Verletzungen verstarb J. -P. Sim. noch am selben Tag, der Angeklagte B. wurde schwer verletzt. Die Angeklagten H. und S. , die den Unfall beobachtet hatten, fuhren zun344chst weiter und kehrten nach dem Ende der vierspurigen Ausbaustrecke auf der Gegenfahrbahn zur Unfallstelle zur374ck. 11 II. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin haben Er-folg. Beide Rechtsmittelf374hrer beanstanden zu Recht, dass die Angeklagten B. und H. nicht der fahrl344ssigen T366tung (247 222 StGB) schuldig gesprochen wurden. 12 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen haben die An-geklagten B. und H. fahrl344ssig den Tod des J. -P. Sim. verur-sacht. 13 a) Fahrl344ssig handelt ein T344ter, der eine objektive Pflichtverletzung be-geht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und F344higkeiten vermeiden konnte, und wenn gerade die Pflichtverletzung objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg herbeigef374hrt hat. Die Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in Gang gesetzten Kausalverlaufs brauchen dagegen nicht vorhersehbar zu sein (st. Rspr.; vgl. BGHSt 49, 166, 174 m.w.N.). 14 b) Ihre Pflichten als Fahrzeugf374hrer haben beide Angeklagte verletzt. Be-reits die Durchf374hrung des Beschleunigungstests verstie337 gegen 247 29 Abs. 1 StVO (vgl. BGHZ 154, 316, 318 f.). Auch den 334berholvorgang haben beide 15 - 9 - Fahrzeugf374hrer vorschriftswidrig durchgef374hrt (247 5 Abs. 4 Satz 2 StVO). Zudem war dem Angeklagten H. der Fahrstreifenwechsel untersagt (247 7 Abs. 5 StVO) und beide Angeklagte h344tten nach 247 1 Abs. 2 StVO alles unternehmen m374ssen, um die mit dem 334berholvorgang verbundene Gef344hrdung zu vermei-den. Auch haben sie die im Bereich des Unfallorts zul344ssige H366chstgeschwin-digkeit von 120 km/h erheblich 374berschritten. c) An der Vermeidbarkeit des Todes von J. -P. Sim. bei pflicht-gem344337em Verhalten der Angeklagten B. und H. besteht nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen kein Zweifel. Insbesondere konnten beide den vor ihnen fahrenden Pkw Opel des Zeugen G. so rechtzeitig erken-nen, dass ein Abbrechen des Rennens 204problemlos223 m366glich gewesen w344re. 16 d) Die Vorhersehbarkeit des Todes von J. -P. Sim. f374r die Ange-klagten B. und H. wird durch die vom Landgericht getroffenen Feststellun-gen ebenfalls ausreichend belegt. Im Hinblick auf die w344hrend des 334berholens von den Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeiten sowie den Abstand zwi-schen den Fahrzeugen waren ein schwerer Verkehrsunfall und der Tod des J. -P. Sim. nicht nur objektiv, sondern f374r sie subjektiv vorhersehbar. Denn dies erfordert nicht, dass die Angeklagten die Folgen ihres Handelns in allen Einzelheiten voraussehen konnten; vielmehr gen374gt, dass sie in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar waren (BGHSt 39, 322, 324 m.w.N.). 17 e) Auch an der Kausalit344t zwischen dem pflichtwidrigen Handeln der An-geklagten B. bzw. H. und dem Tod des J. -P. Sim. fehlt es nicht. 18 - 10 - F374r die Pr374fung der Kausalit344t ist bei fahrl344ssigen Erfolgsdelikten der Ein-tritt der konkreten Gef344hrdungslage ma337geblich, die unmittelbar zum sch344di-genden Erfolg gef374hrt hat (Fischer StGB 55. Aufl. Vor 247 13 Rdn. 33 m.w.N.). Bezogen hierauf waren kausal f374r den Tod von J. -P. Sim. jedenfalls die Durchf374hrung des Rennens, die Einleitung und Durchf374hrung des 334berholvor-gangs, zus344tzlich beim Angeklagten B. der Fahrfehler beim Zur374cklenken des Fahrzeugs und beim Angeklagten H. der untersagte Fahrstreifenwechsel. 19 f) Die insbesondere von Teilen des Schrifttums (vgl. Fischer aaO Vor 247 13 Rdn. 26, 31 m.w.N.) geforderte Zurechnung des Todes ist ebenfalls zu bejahen. Diese k366nnte allenfalls dann zweifelhaft sein, wenn eine Selbstgef344hr-dung oder eine dieser ausnahmsweise gleichzustellende Fremdgef344hrdung vor-liegen w374rde (vgl. BGHSt 39, 322, 324 f.; Roxin NStZ 1984, 411 f.; Lenckner in Sch366nke/Schr366der StGB 27. Aufl. Vorbem. 247247 32 ff. Rdn. 107; weitere Nach-weise bei Fischer aaO Vor 247 13 Rdn. 27, 30, 36; Lenckner/Eisele in Sch366n-ke/Schr366der aaO Vorbem. 247247 13 ff. Rdn. 101 b). Das ist indes nicht der Fall. 20 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht sich, so-fern er nicht kraft 374berlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst T366tende oder Verletzende, grunds344tzlich nicht strafbar, wer das zu einer Selbstt366tung oder Selbstverletzung f374hrende eigenverantwortliche Han-deln des Selbstsch344digers vors344tzlich oder fahrl344ssig veranlasst, erm366glicht oder f366rdert (BGHSt 32, 262, 263 f. = NStZ 1984, 410 m. Anm. Roxin; BGHSt 36, 1, 17; 37, 179, 181; 46, 279, 288; BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGH NStZ 1985, 25, 26; 344hnlich bereits BGHSt 24, 342, 343 f.). Straffrei ist ein solches Handeln regelm344337ig auch dann, wenn es nicht auf die Selbstt366tung oder -verletzung gerichtet war, sich aber ein entsprechendes, vom Opfer bewusst eingegangenes Risiko realisiert hat (BGHSt 32, 262, 264 f.; 46, 279, 288; 49, 21 - 11 - 34, 39; BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGH NStZ 1985, 25, 26; 1987, 406; BayObLG NZV 1989, 80 m. Anm. Molketin; OLG Zweibr374cken JR 1994, 518, 519 m. Anm. D366lling; einschr344nkend bei deliktischer Handlung des T344ters und einsichtigem Motiv f374r die Selbstgef344hrdung: BGHSt 39, 322, 325). Ma337gebliches Abgrenzungskriterium zwischen strafloser Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstgef344hrdung bzw. -sch344digung und der 226 grunds344tzlich tatbestandsm344337igen 226 Fremdsch344digung eines anderen ist die Trennungslinie zwischen T344terschaft und Teilnahme. Liegt die Tatherrschaft 374ber die Gef344hrdungs- bzw. Sch344digungshandlung nicht allein beim Gef344hrde-ten bzw. Gesch344digten, sondern zumindest auch bei dem sich hieran Beteili-genden, begeht dieser eine eigene Tat und kann nicht aus Gr374nden der Akzes-soriet344t wegen fehlender Haupttat des Gesch344digten straffrei sein (vgl. BGHSt 19, 135, 139; 49, 34, 39; 166, 169; auch zu den gegenteiligen Ansichten in Rechtsprechung und Schrifttum BGH NJW 2003, 2326, 2327). 22 Dies gilt im Grundsatz ebenso f374r die F344lle fahrl344ssiger Selbst- bzw. Fremdgef344hrdung. Dabei bestimmt sich auch hier die Abgrenzung zwischen der Selbst- und der Fremdgef344hrdung nach der Herrschaft 374ber den Geschehens-ablauf, die weitgehend nach den f374r Vorsatzdelikte zur Tatherrschaft entwickel-ten objektiven Kriterien festgestellt werden kann (vgl. BGHSt 19, 135, 139 [wer das zum Tode f374hrende Geschehen tats344chlich beherrscht hat]; BGH NJW 2003, 2326, 2327 [Gef344hrdungsherrschaft]; 344hnlich Duttge in Otto-FS 2007 S. 227, 244 [Herrschaft 374ber die dem Schadenseintritt vorausgehende Risikosi-tuation]; D366lling JR 1994, 520). Bei der Pr374fung, wer die Gef344hrdungsherrschaft innehat, kommt dem unmittelbar zum Erfolgseintritt f374hrenden Geschehen be-sondere Bedeutung zu (D366lling GA 1984, 71, 76, 78; Puppe ZIS 2007, 247, 249; Lenckner in Sch366nke/Schr366der aaO Vorbem. 247247 32 ff. Rdn. 52 a, 107; 23 - 12 - R366nnau in LK-StGB 12. Aufl. Vor 247 32 Rdn. 167 m.w.N.; vgl. auch Schweizeri-sches Bundesgericht Bd 125 IV, 189, 193). bb) Ausgehend hiervon ist vorliegend ein Fall der Fremd- und nicht der Selbstgef344hrdung gegeben. Die Herrschaft 374ber das Geschehen unmittelbar vor sowie ab dem Beginn des 334berholvorgangs lag allein bei den Fahrzeugf374hrern. Sie haben die Entscheidung getroffen und umgesetzt, nebeneinander das vom Zeugen G. gesteuerte Fahrzeug zu 374berholen, obwohl nur zwei Fahrstreifen vorhanden waren. Allein sie haben die Geschwindigkeit der Fahrzeuge und die Lenkbewegungen bestimmt. Ihre Beifahrer waren in diesem Zeitraum dagegen 226 ohne die M366glichkeit, ihre Gef344hrdung durch eigene Handlungen abzuwenden 226 lediglich den Wirkungen des Fahrverhaltens der Angeklagten B. und H. ausgesetzt. F374r das zum Tod von J. -P. Sim. f374hrende Gesche-hen war dessen Verhalten, insbesondere das Geben der Startzeichen und das Filmen der Rennen, gegen374ber dem der Angeklagten B. und H. von un-tergeordneter Bedeutung. 24 cc) Auch eine 226 vom Landgericht angenommene 226 der Selbstgef344hrdung gleichzustellende Fremdgef344hrdung bzw. -sch344digung liegt nicht vor (hierzu Roxin in Gallas-FS 1973 S. 241, 252; ders. NStZ 1984, 411, 412; ders. Straf-recht AT-1, 1997, 247 11 Rdn. 107). Diese kann nicht allein damit begr374ndet wer-den, dass es weitgehend vom Zufall abhing, wer im konkreten Fall Fahrer und wer Beifahrer war. Entscheidend ist vielmehr die tats344chliche Situation beim Schadenseintritt. Ob diese Grunds344tze in gleicher Weise Geltung h344tten, wenn die an einem riskanten Unternehmen Beteiligten ein in etwa gleiches Ma337 an Tatherrschaft besessen h344tten (hier die beiden Fahrer der am Rennen beteilig-ten Fahrzeuge im Verh344ltnis untereinander), hat der Senat nicht zu entschei- 25 - 13 - den, weil diese Voraussetzung im Verh344ltnis der Angeklagten B. und H. zu J. -P. Sim. nicht vorliegt. 2. In seinen Tod oder in das Risiko seines Todes hat J. -P. Sim. auch nicht in rechtserheblicher Weise eingewilligt. 26 a) W344hrend Rechtsprechung und herrschende Lehre darin 374bereinstim-men, dass entsprechend 247 216 StGB eine Einwilligung in den von einem ande-ren vors344tzlich herbeigef374hrten Tod grunds344tzlich nicht strafbefreiend wirkt, die vors344tzliche (oder fahrl344ssige) K366rperverletzung dagegen unter den einschr344n-kenden Voraussetzungen des 247 228 StGB gerechtfertigt sein kann, werden die Zul344ssigkeit und Bedeutung der Einwilligung in eine Lebens gefahr nicht einheit-lich beurteilt. 27 In der 344lteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde eine sol-che Einwilligung als grunds344tzlich unbeachtlich angesehen, weil das Leben ei-nes Menschen auch in 247 222 StGB zum Schutz der Allgemeinheit mit Strafe bedroht sei und eine Einwilligung das mit einer fahrl344ssigen T366tung verbundene Handlungsunrecht nicht zu beseitigen verm366ge (BGHSt 4, 88, 93; 7, 112, 114; BGH VRS 17, 277, 279; BGHZ 34, 355, 361; BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 226 4 StR 162/00). In neueren Entscheidungen 226 insbesondere zu 247 227 StGB 226 hat der Bundesgerichtshof dagegen darauf abgestellt, dass bei einer Einwilli-gung in die (vors344tzliche) K366rperverletzung die Grenze zur Sittenwidrigkeit je-denfalls dann 374berschritten sei, wenn bei vorausschauender objektiver Betrach-tung aller ma337geblichen Umst344nde der Tat der Einwilligende durch die K366rper-verletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht werde. F374r diese Ein-grenzung spreche sowohl der Normzweck des 247 228 StGB als auch die aus der Vorschrift des 247 216 StGB abzuleitende gesetzgeberische Wertung. Sie be-grenzten die rechtfertigende Kraft der Einwilligung in eine T366tung oder K366rper- 28 - 14 - verletzung, da das Gesetz ein soziales bzw. Allgemeininteresse am Erhalt die-ser Rechtsg374ter auch gegen den aktuellen Willen des Betroffenen verfolge (BGHSt 49, 34, 42, 44; 166, 173 f. = JR 2004, 472 m. Anm. Hirsch = JZ 2005, 100 m. Anm. Arzt). Diese Grunds344tze hat der Bundesgerichtshof auf die F344lle 374bertragen, in denen das sp344tere Opfer in das Risiko des eigenen Todes ein-gewilligt und sich dieses anschlie337end 226 im Rahmen des von der Einwilligung 204gedeckten223 Geschehensablaufs 226 verwirklicht hat. Auch in diesen F344llen schei-de eine Rechtfertigung der Tat durch die Einwilligung des Opfers bei konkreter Todesgefahr aus (BGHSt 49, 166, 175). b) F374r gef344hrliches Handeln im Stra337enverkehr gilt nichts anderes. Zwar versucht der Gesetzgeber, den Gefahren des Stra337enverkehrs durch besonde-re Verhaltensregeln 226 insbesondere in der Stra337enverkehrsordnung 226 entge-genzuwirken; auch ist ein gef344hrliches Verhalten im Stra337enverkehr allgemein untersagt (247 1 Abs. 2 StVO). Dies f374hrt jedoch nicht dazu, dass bei einem Ver-sto337 gegen verkehrsbezogene Sorgfaltspflichten einer Einwilligung des Betrof-fenen in gef344hrdendes Verhalten eines anderen keinerlei rechtliche Bedeutung zukommt. Eine rechtfertigende Wirkung der Einwilligung in riskantes Verkehrs-verhalten scheidet nur f374r diejenigen Tatbest344nde grunds344tzlich aus, die zumin-dest auch dem Schutz der Sicherheit des Stra337enverkehrs im Allgemeinen die-nen (247247 315 b, 315 c StGB). Bezweckt eine Vorschrift dagegen ausschlie337lich den Schutz von Individualrechtsg374tern (wie 247247 222, 229 StGB), so verliert die Einwilligung ihre (insoweit) rechtfertigende Wirkung nur dort, wo die Grenze zur Sittenwidrigkeit 374berschritten ist, also bei konkreter Todesgefahr, unabh344ngig von der tats344chlich eingetretenen Rechtsgutverletzung. 29 Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu. Ob bereits durch den mit hohen Geschwindigkeiten durchgef374hrten "Beschleunigungstest" auf einer 366ffentlichen 30 - 15 - Stra337e mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h die drohende Rechtsgutgef344hrdung f374r die Insassen der an dem Rennen beteiligten Fahrzeu-ge so gro337 war, dass eine konkrete Lebensgefahr vorlag, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Jedenfalls lag eine solche Gefahr in der Fortsetzung des Rennens noch zu einem Zeitpunkt, als ein gleichzeitiges 334berholen eines unbe-teiligten dritten Fahrzeugs mit nicht mehr kontrollierbaren h366chsten Risiken f374r s344mtliche betroffenen Verkehrsteilnehmer verbunden war. In eine derart massi-ve Lebensgefahr konnte J. -P. Sim. bezogen auf seine Person nicht mit rechtfertigender Wirkung einwilligen und zwar weder allgemein zu Beginn der Fahrt in dem Sinne, dass er mit einer Durchf374hrung des Rennens "um jeden Preis" einverstanden war, noch in der konkreten Situation bei Beginn des 334ber-holman366vers mit den sich deutlich abzeichnenden Gefahren. 3. Einen zu Gunsten der Angeklagten B. und H. wirkenden Rechts-fehler (247 301 StPO) weist das Urteil nicht auf. Insbesondere wurden diese An-geklagten nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu Recht we-gen vors344tzlicher Gef344hrdung des Stra337enverkehrs verurteilt. Dabei entnimmt der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausf374hrungen, dass die Strafkammer die bei 247 315 c Abs. 1 StGB erforderliche Gef344hrdung nicht in der der Tatbeteiligten und der von diesen gef374hrten Fahrzeuge gesehen, sondern auf die f374r die Insassen des Pkw Opel und dieses Fahrzeug konkret bestehen-de Gefahr abgestellt hat. Hierin liegt im Hinblick auf die zu dem 334berholvorgang getroffenen Feststellungen kein Rechtsfehler. 31 4. Der Senat kann die Schuldspr374che selbst ab344ndern. 247 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da der Vorwurf der fahrl344ssigen T366tung den Angeklagten bereits in der Anklageschrift zur Last gelegt worden war. Die 304n-derung der Schuldspr374che f374hrt zur Aufhebung der Rechtsfolgenausspr374che 32 - 16 - und der diesen zugrunde liegenden Feststellungen. Das Landgericht wird 374ber die Rechtsfolgen neu zu entscheiden und bez374glich der Strafaussetzung zur Bew344hrung auch Gesichtspunkte der Generalpr344vention zu ber374cksichtigen haben. III. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkte Revision des Angeklag-ten B. hat aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 28. Juli 2008 dargelegten Gr374nden keinen Erfolg. 33 IV. Erfolglos ist auch das Rechtsmittel des Angeklagten S. . 34 1. Die Strafkammer ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Angeklagte S. zu der vom Angeklagten H. begangenen vors344tzlichen Gef344hrdung des Stra337enverkehrs Hilfe geleistet hat. 35 Nach st344ndiger Rechtsprechung ist als Hilfeleistung in diesem Sinn grunds344tzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeif374hrung des Taterfolges durch den Hauptt344ter objektiv f366rdert oder erleichtert; dass sie f374r den Eintritt dieses Erfolges in seinem konkreten Gepr344ge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich. Ferner ist unerheblich, ob der Angeklagte seine Unterst374t-zungshandlungen schon l344ngere Zeit vor der Begehung der Haupttaten in deren Vorbereitungsphase vorgenommen hatte (BGH NJW 2007, 384, 388 f. m.w.N.). Ma337geblich ist allein, dass die Beihilfehandlung die Haupttat zu irgendeinem 36 - 17 - Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung erleichtert oder gef366rdert hat (BGH NStZ 2008, 284 m.w.N.). Dies ist durch die Feststellungen im angefochtenen Urteil hinreichend be-legt. Danach beschr344nkte sich die Hilfeleistung des Angeklagten S. nicht auf ein passives Dabeisein, vielmehr hat er sich an der Tat insbesondere durch das Filmen des letzten Rennens aktiv beteiligt und hiermit die Tatbegehung durch den Angeklagten H. unterst374tzt. 37 2. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen handelte der Angeklagte S. auch (doppelt) vors344tzlich. 38 Dabei steht der Vorsatz des Angeklagten S. bez374glich seiner Hilfe-leistung aufgrund der Feststellungen au337er Frage und bedurfte keiner n344heren Er366rterung im Urteil. Sein Vorsatz umfasste aber auch die von ihm gef366rderte Haupttat, zumal er das Rennen aus dem gegen374ber dem VW Golf zur374cklie-genden Porsche filmte, er also den 334berholvorgang und die damit verbundenen Gefahren von Anfang an verfolgte und erfasste. Das Ma337 des tats344chlich ver-wirklichten Unrechts ist bei 247 315 c StGB kein Umstand der Tat, der zum ge-setzlichen Tatbestand geh366rt und daher 226 zur Begr374ndung des Schuldspruchs wegen Beihilfe 226 vom Gehilfenvorsatz umfasst sein muss. Daher ist unerheb-lich, ob dem Gehilfen, w344re ihm der tats344chlich eingetretene Erfolg der Haupttat bewusst gewesen, dieser letztlich unerw374nscht war (vgl. BGH NJW 2007, 384, 390). 39 3. Der Rechtsfolgenausspruch weist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 28. Juli 2008 dargelegten Gr374nden keinen Rechtsfeh-ler auf. Bei der Ma337regelanordnung nach 247247 69, 69 a StGB gegen einen Beifah- 40 - 18 - rer sind zwar besonders gewichtige Hinweise zu fordern, aus denen sich die Ungeeignetheit zum F374hren von Kraftfahrzeugen ergibt (BGH NStZ 2004, 617 m.w.N.). Diese sind vorliegend indes mit dem vom Landgericht zutreffend als Beihilfe zur vors344tzlichen Gef344hrdung des Stra337enverkehrs gewerteten Verhal-ten des Angeklagten S. gegeben (vgl. Tepperwien in Nehm-FS 2006 S. 427, 430). Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Mutzbauer
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