BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 328/09 vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. November 2009 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dort-mund vom 10. M344rz 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Zur Abfassung der Urteilsgr374nde bemerkt der Senat, dass es sich aus Gr374nden des Pers366nlichkeitsschutzes verbietet, Kopien von Lichtbildern pornographischen Inhalts in die Urteilsgr374nde aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 - 4 StR 570/05, NStZ 2006, 394, 395). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Franke Mutzbauer
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