BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 328/10 vom 11. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2011 beschlos-sen: Die Antr344ge des Verurteilten aus dem Schreiben vom 6. Dezember 2010 werden zur374ckgewiesen. Gr374nde: Soweit der Verurteilte "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" zur Vor-bereitung seiner Revision begehrt, ist dieser Antrag unzul344ssig, weil der Senat die Revision des Beschwerdef374hrers durch Beschluss vom 18. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO verworfen hat. Nach einer im Revisionsrechtszug erlassenen Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluss gebracht hat, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur weiteren Begr374ndung der Revision nicht in Betracht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Januar 1962 - 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94). 1 - 3 - Soweit dieser Antrag im Zusammenhang mit der Begr374ndung der Dienst-aufsichtsbeschwerde als Anh366rungsr374ge im Sinne von 247 356a StPO zu werten ist, ist diese unzul344ssig, weil die Fristeinhaltung nicht glaubhaft gemacht worden ist. 2 Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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