BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 328 /1 4 vom 26. Februar 201 5 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs - , Behandlungs - oder Betreuungsverhältnisses u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ha t auf Antrag des Generalbunde s- anwalts , zu Nr. 1b mit dessen Zustimmung, und nach Anhörung des Beschwe r- deführers am 26. Februar 201 5 gemäß § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11. November 2013 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 258, 419, 516, 608, 794, 948, 961, 1117, 1160, 1252, 1275 und 1445 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfa h- rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) die Verfolgung im Fall II. 1471 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des unerlaubten Besitzes von Schusswaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition b e- schränkt ; c) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Verletzung des höchstpersön - lichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in 1455 Fäl - len, des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs - , Behandlungs - oder Betreu ungsverhältnisses in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen L e- bensbereichs durch Bildaufnahmen in drei Fällen sowie des unerlaubten Besitzes von Schusswaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition schuldig ist. - 3 - 2. Die weiter gehende Re vision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Recht s- mittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entsta n- denen besonderen Kosten und die den Adhäsionskläge - rinnen sowie den Nebenklägerinnen mit Ausnahme der Nebenklägeri nnen M . und L . erwachsenen not - wendigen Auslagen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufna h- men in 1467 Fällen, wegen sexuellen Missb rauchs unter Ausnutzung eines Beratungs - , Behandlungs - und Betreuungsverhältnisses in drei Fällen jeweils tateinheitlich zusammentreffend mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen und wegen unerlaubten Besitzes einer S chusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition und unerlau b- tem Besitz eines verbotenen Gegenstandes zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm für die Dauer von vier Jahren verboten, gynäkologische Behan dlungen auszuüben. Darüber hinaus hat es eine Einziehungs - sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen ric h tet sich die auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte R e- vision des Angeklagten. 1 - 4 - 1. Soweit der Angeklagte in den Fällen II . 258, 419, 516, 608, 794, 948, 961, 1117, 1160, 1252, 1275 und 1445 der Urteilsgründe wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zum Nachteil minde r- jähriger Patientinnen verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO aus verfahrens - ökonomischen Gründen ein, weil nach Aktenlage ohne ergänzende , im Frei - beweisverfahren durchzuführende (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1994 1 StR 770/93, NJW 194, 1165) Ermittlu ngen nicht abschließend beurteilt we r- den kann, ob in diesen Fällen wirksame Strafanträge der Erziehungsberechti g- ten gemäß § 77 Abs. 3 StGB vorliegen. Im Fall II. 1471 der Urteilsgründe nimmt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vorwurf des une r- laubten Besitzes eines verbotenen Gegenstandes gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung aus. Die Teileinstellung des Verfahrens und die Verfahrensbeschränkung hat eine Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Die Einzelgeldstrafe im Fall II. 1471 d er Urteilsgründe kann bestehen bleiben, da die Strafkammer in ihren Erwägungen zur Bemessung der Einzelstrafe allein auf den Besitz der Schusswaffen abgestellt hat. Schließlich wird der Gesamtstrafenausspruch durch den Wegfall der für die eingestellten Tat en verhängten Einzelstrafen nicht berührt. Angesichts der Vielzahl der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die entfallenden Einzelstr a- fen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. 2. In dem na ch der Teileinstellung des Verfahrens und der Verfahren s- beschränkung verbleibenden Umfang ist die Revision unbegründet, da die Nach prüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben ha t (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 3 4 - 5 - Hinsichtlich der Verurteilungen wegen Verletzung des höchstpersön - lichen Lebensbereichs durch Bildauf nahmen gemäß § 201a Abs. 1 StGB aF bemerkt der Senat ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesa n- walts: Nach der S trafnor m des § 201a Abs. 1 StGB aF (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung des 49. Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21. Januar 2015, BGBl I, S. 10), welche dem Schutz des durch das allgemeine Persön - lichkeits recht sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewäh r- leisteten höchstpersönlichen Lebensbereichs des Einzelnen vor Eingriffen durch Bildaufnahmen dient (vgl. BT - Drucks. 15/2466, S. 1; Len c kner/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 2 9. Aufl., § 201a Rn. 2; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 201a Rn. 3; Kühl in Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 201a Rn. 1), macht sich in der Tatbestandsvariante des Herstellens strafbar, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen E inblick besonders g e- schützten Raum befindet, Bildaufnahmen herstellt und dadurch den höchstpe r- sönlichen Lebensbereich der Person verletzt. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen dieser Vorschrift auch Bildaufnahmen unterfallen, die allein aus sich heraus eine Individualisierung der abgebildeten Person nicht ermöglichen (vgl. Bosch in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 201a Rn. 5; Altenhain in Matt/Renzikowski, StGB, § 201a Rn. 2; Koch, GA 2005, 589, 595; Kargl, ZStW 2005, 324, 340 ; Ernst, NJW 2004, 1277, 1278; aA Hoyer in SK - StGB [Stand: Oktober 2005], § 201a Rn. 12; Kühl in Lackner/Kühl aaO, Rn. 4), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Tatbestandlich erfasst werden jedenfalls solch e Bildaufnahmen, die wie hier vom Landgericht in den der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen festgestellt aufgrund hinreichend vorhandener Identifizierungsmerkmale von den jeweiligen Tatopfern der eig e- 5 6 - 6 - nen Person zugeordnet werden können (vgl. Valerius in LK, 12. Aufl., § 201a Rn. 11; Kargl in N K - StGB, 4. Aufl., § 201a Rn. 6; Fischer aaO, Rn. 5; auf grundsätzliche Identifizierbarkeit abstellend vgl. Len c kner/Eisele aaO, Rn. 4; Heuchemer in Heintschel/Heinegg, StGB, § 201a Rn. 16.2). Weiter gehende Anforderungen an die Erkennbarkeit der abgebildete n Personen lassen sich bei einer am geschützten Rechtsgut orientierten Auslegung weder aus dem Tatb e- standsmerkmal der Bildaufnahme einer anderen Person noch aus dem tatb e- standlich vorausgesetzten Erfolg einer Verletzung des höchstpersönlichen L e- bensbereic h s ableiten. Da der Rechtsgut s angriff bereits in der Fertigung der Bildaufnahme durch den Täter liegt, ohne dass es auf eine mögli che spätere Weitergabe oder Verbreitung der Aufnahme ankommt, besteht insbesondere kein Grund, den Eintritt des Taterfolgs davo n abhängig zu machen, dass die Identifizierung der abgebildeten Person von Dritten anhand auch anderen b e- kannter Merkmale oder Besonderheiten vorgenommen werden kann (so aber Graf in MK - StGB, 2. Aufl., § 201a Rn. 20). Dass der Angeklagte durch das Anfert igen von Bildaufnahmen während der gynäkologischen Behandlung seiner Tatopfer jeweils deren höchstpersön - lichen Lebensbereich verletzte, hat die Strafkammer auf der Grundlage der von ihr zu den Inhalten der Bilder und Videosequenzen getroffenen Feststellun gen rechtsfehlerfrei bejaht. 3. Hinsichtlich der Nebenklägerinnen M . und L . findet eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten entstandenen Nebenkl a- geauslagen nicht statt, da auch deren Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist 7 8 - 7 - (v gl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2013 4 StR 92/13; vom 14. Januar 1992 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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