ECLI:DE:BGH:2018:100418B4STR328.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 328 / 1 7 vom 10. April 201 8 in de m Sicherungsverfahren gegen hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2018 einstimmig b e- schlossen : Der Antrag des Verurteilten auf Nachholu ng rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 21. November 2017 wird zurückgewiesen. Der Verurteilte hat die Kosten des Rechts behelfs zu tragen. Gründe: 1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vo m 21. Februar 2017 am 21. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der Anh ö- rungsrüge. Er macht geltend, der Senat habe 70 Seiten handschriftlicher Au f- zeichnungen, die von ihm im Rahmen des Revisionsverfahrens zur Akte g e- reicht worden seien, nicht gewürdigt. 2. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die von ihm benannten handschriftlichen Aufzeich nungen lagen vor. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich auch nicht daraus, dass der Senat die Revision ohne Begründung gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat. 1 2 - 3 - Einer Begründung bedurfte es nicht. Das Grundgesetz gebietet bei letztinstan z- lichen Entsc heidungen regelmäßig keine Begründung (vgl. BVerfG [Kammer] , Beschluss vom 30. Juni 2014 2 BvR 792/11, wistra 2014, 434; BGH, Beschluss vom 19. Februar 2018 1 StR 224/17, Rn. 4). Auch die Gewährlei s- tungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verl angen eine Begrü n- dung der Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (EGMR, Entscheidung vom 13. Februar 2007 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276; BGH, Beschluss vom 12. November 2013 3 StR 135/13, StraFo 2014, 121). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus eine r entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 3
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