ECLI:DE:BGH:2018:110918B4STR328.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 328 /1 8 vom 11. September 201 8 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdef ührers am 11. September 201 8 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzu - merken : Angesichts der zahlreichen Vorstrafen und des wiederholten Bewährungsve r- sagens des Angeklagten in der Vergangenheit kann der Senat ausschließen, dass der Strafausspruch auf der Berücksichtigung der in den Urteilsgründen nicht zweifel s- frei belegten Tatbegehung unter laufender Bewährung beruht. Sos t - Scheible Bender Quentin Feilcke Paul
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