BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 329/01 vom 4. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2001 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 5. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e - klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Revision beanstandet mit der zu § 261 StPO erhobenen Ve r - fahrensrüge zu Recht, daß die zu der Vorverurteilung des Ang e - klagten durch das Amtsgericht Bielefeld vom 8. Mai 1998 getro f - fenen Urteilsfeststellungen nicht durch Vorgänge gewonnen wo r - den sind, die zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehören. Das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld, dessen Einzelstrafen nach Au f - lösung der dort gebildeten Gesamtstrafe das Landgericht gemäß § 55 StGB einbezogen hat, lag - wie der Vermerk des Vorsitze n - den der Strafkammer vom 25. Juni 2001 bestätigt - in der Haup t - verhandlung nicht vor. Es konnte daher weder durch Verlesung noch durch Vorhalt eingeführt werden. Es kann auch ausg e - schlossen werden, daß die - weitgehend wörtlich wiedergegeb e - nen (vgl. UA 4 - 6) - Feststellungen dieses Urteils auf andere - 3 - Weise innerhalb der Hauptverhandlung gewonnen worden sind. Die vom Landgericht insoweit nachtrglich gebildete Gesamt s - trafe von zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe beruht j e - doch nicht auf dem aufgezeigten Verfahrensverstoû. Das Landg e - richt hat fr die hier von der nachtrglichen Gesamtstrafenbildung betroffene Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten festg e - setzt. Die Hhe der im Urteil des Amtsgerichts Bielefeld aus zwlf Einzelfreiheitsstrafen (Einsatzstrafe: ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe) gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren konnte es bei der Bildung der (neuen) Gesamtstrafe nicht unte r - schreiten (vgl. hierzu Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 28). Der Senat schlieût daher aus, daû das Landgericht, das - ausweislich des Sitzungsprotokolls - die Vorverurteilung durch das Amtsgericht Bielefeld mit dem Angeklagten in der Hauptve r - handlung "ausfhrlich errtert" hat, ohne den Rechtsverstoû auf eine (noch) niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als geschehen e r - kannt htte. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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