BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 329/02 vom26. September 2002in der Strafsachegegenwegen schweren Raubes u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2002gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Münster vom 13. Juli 2001, soweit es ihnbetrifft, im Strafausspruch aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-einheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Computerbetruges zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen undmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde zum Straf-ausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2StPO.Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: - 3 -"Das Urteil begegnet im Strafausspruch durchgreifendenrechtlichen Bedenken, weil das Landgericht eine Strafmilde-rung nach §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB nicht erörtert hat, obwohlnach den Feststellungen hierzu Anlaß bestand. Der Ange-klagte hat sich bei der Geschädigten K. entschuldigt undauf Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche, die dieGeschädigte an ihn gestellt hat, 600 DM bezahlt bzw. einenAnspruch auf Rückzahlung einer von ihm in diesem Verfahrengeleisteten Kaution in Höhe von 5.000 DM abgetreten (UAS. 9, 20). Damit hat er der Geschädigten nicht nur den mate-riellen Schaden ersetzt, sondern einen erheblichen Betragzum Ausgleich der darüber hinaus gehenden Folgen seinerStraftat geleistet.Bei dieser Sachlage stellt es einen durchgreifenden Rechts-fehler dar, daß das Landgericht auf die Vorschrift des § 46 aStGB nicht eingegangen ist. In Betracht zu ziehen war hier dieVorschrift des § 46 a Nr. 1 StGB, die - anders als die in ersterLinie für materiellen Schadensersatz bei Vermögensdeliktenvorgesehene Vorschrift des § 46 a Nr. 2 StGB - dem immate-riellen Ausgleich zwischen Täter und Opfer dient (BGH NStZ1995, 492). Die Vorschrift verlangt, daß der Täter im Bemü-hen, diesen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat"ganz oder zum überwiegenden Teil" wiedergutgemacht hat,läßt es aber auch ausreichen, daß der Täter dieses Zielernsthaft erstrebt.Daß es sich hier so verhält und die von dem Angeklagten er-brachten Leistungen Ausdruck "umfassender Ausgleichsbe-mühungen" und "Übernahme von Verantwortung für die Fol-gen seiner Straftat" sind (BTDrucks. 12/6853 S. 21), kannnicht von vornherein ausgeschlossen werden, zumal nähereEinzelheiten nicht mitgeteilt werden. Die allgemeine strafmil-dernde Berücksichtigung der Schadenswiedergutmachungkonnte die hier gebotene Prüfung des Vorliegens der Voraus-setzungen des § 46 a StGB nicht ersetzen (BGH StV 2001,346). Über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe ist daherneu zu befinden. Die Feststellungen können bestehen bleibenund durch neue Feststellungen, die den bisher getroffenen - 4 -nicht widersprechen, insbesondere zum Täter-Opfer-Ausgleich, ergänzt werden".Dem tritt der Senat bei.Tepperwien Kuckein Athingnr
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