BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 329/03 vom7. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-deführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 3 auf dessen Antrag - am7. Oktober 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Hamburg vom 7. Mai 2003 mit den Fest-stellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringungdieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgese-hen worden ist.2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere allgemeine Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichenEingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit zweifacher gefährlicher Kör-perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verur-teilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet-zung materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet.Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). DasRechtsmittel hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hat, - 3 -ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubrin-gen ist.Nach den Feststellungen ist der Angeklagte in hohem Maße alkoholge-wöhnt (UA 10) und neigt unter Alkoholeinfluß zur Gewalttätigkeit (UA 3, 9). Beider abgeurteilten Tat, bei der er als Beifahrer im Rahmen von Streitigkeiten mitseiner jetzigen Ehefrau absichtlich einen Frontalzusammenstoß des von ihrgeführten Kraftfahrzeugs mit einem entgegenkommenden Pkw herbeiführte,wies der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration von maximal 3,26 (Ent-nahmewert 2,36 ) auf, die zur Annahme erheblich verminderter Schuldfähig-keit (§ 21 StGB) führte (UA 5/6 und 10). Noch während des laufenden Straf-verfahrens kam es zu einer ersichtlich ebenfalls unter Alkoholisierung be-gangenen weiteren Tätlichkeit des Angeklagten gegen die Geschädigte (UA3). Wegen seines nach wie vor regelmäßigen Alkoholkonsums ist die Straf-kammer von einer negativen Sozialprognose ausgegangen (UA 14).Diese Feststellungen legen einen Hang des Angeklagten zum Alkohol-mißbrauch, einen symptomatischen Zusammenhang des Hangs mit der Tat unddie Besorgnis weiterer alkoholbedingter Gewalttaten in der Zukunft nahe. Daßbei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungser-folges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff. = NJW 1995, 1077 ff.), ist den Ur-teilsgründen nicht zu entnehmen. Das Landgericht hätte daher nach Anhö-rung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) darlegen müssen, warum esgleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7; BGHRStGB § 64 Ablehnung 5, Anordnung 1 und § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 4; NStZ1994, 286; BGH, Beschluß vom 6. März 2002 - 4 StR 13/02). Daß nur der An- - 4 -geklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungs-anordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5, 9).Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils nur, so-weit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-anstalt unterblieben ist. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei An-ordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Straf-ausspruch kann daher bestehen bleiben.Der Senat verweist die Sache, nachdem § 74 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 GVGnicht mehr einschlägig ist, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichtszurück (vgl. BGH NJW 1994, 3304, 3305 m.w.N.).Maatz Kuckein Athingnrnn
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