BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 329 /14 vom 12. August 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 12. August 2014 g e- mäß § 154a Abs. 2 und § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge richts Bielefeld vom 25. März 2014 wird a) die Strafverfolgung im Fall II.2.a der Urteilsgründe auf den Tatbestand d es versuchten Diebstahls beschränkt, b) der Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tatei n- heit mit Körperverletzung und mit Hausfriedensbruch, des Diebstahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, des versuch ten Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwe ren Ra u- bes in Tateinheit mit Körperverletzung und mit Hausfriedensbruch, wegen Die b- 1 - 3 - stahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und wegen Hausfriedensbruchs zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von z wei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Diese führt zu einer B e- schränkung der Strafverfolgung ge mäß § 154a Abs. 2 StPO. Im verbleibenden Umfang hat sie keinen Erfolg. 1. Der Senat nimmt m it Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Fall II.2.a der Urteilsgründe aus den in dessen Antragsschrift vom 22. Juli 2014 dargelegten Gründen gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung aus. Dies führt zu der aus de r Beschlus s- formel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs . Der Senat schließt - eben - falls aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen - aus, dass der Strafausspruch sowo hl hinsichtlich der für die Tat II.2.a verhängten Ei nzelstrafe als auch hinsichtlich der Gesamtstrafe auf der Verurte i- lung auch wegen Hausfriedensbruchs in diesem Fall beruht. 2. Im verbleibenden Umfang hat das Rechtsmittel des Angeklagten aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen ke i- nen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Weder die Beweiswürdigung noch die recht - liche Bewertung der Taten oder die Strafaussprüche weisen einen durchgre i- fenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Ein Eingriff des Revis i- onsgerichts in die St rafzumessung ist nur möglich, wenn die Zumessungserw ä- gungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Be stimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Insbesondere Letzteres ist hier nicht 2 3 - 4 - der Fall. Die Begründung der Gesamtstrafe genügt auch den von der Rech t- sprechun g in Fällen eines relativ knappen Überschreitens der Grenze zu einer bewährungsfähigen Gesamtstrafe gestellten Anforderungen (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 19. November 2002 - 1 StR 374/02). Sost - Scheible Roggenbuck RiBGH Dr. Franke ist urlaub s- bedingt abwesend und de s- halb an der Unterschriftslei s- tung gehindert. Sost - Scheible Mutzbauer Quentin
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