BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 330/01 vom 20. September 2001 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2001 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ne u - brandenburg vom 13. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zu der nach § 338 Nr. 3 StPO erhobenen Verfahrensrüge bemerkt der Senat: Das Vorbringen der Revision, der Vorsitzende der erkennenden Stra f - kammer habe in der Hauptverhandlung geäußert, durch sein Verhalten "Druck auf den Angeklagten ausüben und diesen Druck aufrechte r - halten" zu wollen, hat sich durch die vom Senat eingeholten dienstl i - chen Stellungnahmen nicht bestätigt. Im übrigen war der vom Vorsi t - zenden - wenn auch in sehr nachdrücklicher Form - vorgenommene Vorhalt einer früheren polizeilichen Aussage noch nicht geeignet, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanoviæ Ernemann
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