BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 330/08 vom 21. August 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts 226 zu 2. auf dessen Antrag hin 226 und des Beschwerdef374hrers am 21. August 2008 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 analog StPO be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 11. Februar 2008 dahin ab-ge344ndert, dass der Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall 71 und der zugeh366rige Strafausspruch entfallen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten 226 unter Freisprechung im 334brigen 226 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in 66 F344l-len sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und f374nf Monaten verurteilt und den Verfall von 23.925 EUR angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ver-letzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Wertung der Strafkammer, in den F344llen 68 und 71 handle es sich um selbst344ndige Taten, ist unzutreffend, vielmehr sind die diesen zu Grunde liegenden Handlungen infolge einer Bewertungseinheit zu rechtlich einer Tat verbunden. 2 Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen 374bergab der An-geklagte im Sommer/Herbst 2006 dem Zeugen M. aus einer T374te, in der sich 1.000 Ecstasy-Tabletten befanden, 500 Tabletten sowie 250 g Amphetamin und 2 kg Haschisch (Fall 68; UA 6). Mitte M344rz 2007 entnahm der Angeklagte aus der T374te 204mit Resten der Ecstasy-Tabletten, von dem der Zeuge M. bereits die H344lfte der Ursprungsmenge erhalten hatte (Fall 68), 205 circa 200 St374ck223 und h344ndigte sie wiederum dem Zeugen aus, ferner 374bergab er ihm 1 kg Haschisch (Fall 71, UA 7/8). 3 Auf Grund dieser Feststellungen sind die Handlungen in den F344llen 68 und 71 zu einer Bewertungseinheit und damit einer Tat des unerlaubten Han-deltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verbunden. Denn beim Erwerb und Besitz einer zum gewinnbringenden Weiterverkauf bereitge-haltenen Rauschgiftmenge 226 hier der Ecstasy-Tabletten 226 stellen einzelne Ver-344u337erungsgesch344fte, die dasselbe Rauschgift betreffen, lediglich unselbst344ndi-ge Teilakte in Bezug auf den Handel mit der Gesamtmenge dar (vgl. BGHSt 30, 28, 31). Das gilt auch dann, wenn 226 wie vorliegend 226 dem Erwerber mit dem aus der Vorratsmenge stammenden Rauschgift in einer (nat374rlichen) Handlung jeweils weitere Bet344ubungsmittel ausgeh344ndigt werden. 4 2. Deshalb hat der Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall 71 zu entfallen. Dies zieht die Aufhebung der f374r diese Tat verh344ngten Einzelstrafe von einem Jahr und zehn Monaten nach sich. 5 - 4 - 3. Auf den Ausspruch 374ber die verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe hat dies keinen Einfluss. Im Hinblick auf den durch das teilweise Zusammenfassen zu einer Tat unver344nderten Unrechtsgehalt sowie die verbleibenden Einzelstrafen von insgesamt mehr als 80 Jahren Freiheitsstrafe schlie337t der Senat aus, dass das Landgericht, h344tte es in den F344llen 68 und 71 eine Bewertungseinheit an-genommen, eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als f374nf Jahre und f374nf Mona-te verh344ngt h344tte. 6 4. Der Teilerfolg des Rechtsmittels des Angeklagten rechtfertigt es 226 wie in den F344llen der blo337en Schuldspruch344nderung (vgl. Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 473 Rdn. 25) 226 nicht, den Angeklagten (teilweise) von den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entlasten; er hat daher die gesamten Kosten des Rechtsmittels zu tragen (247 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). 7 Maatz Kuckein Athing Frau Ri'inBGH Solin-Stojanovi ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben Maatz Mutzbauer
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