BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 330/09 vom 17. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2009 be-schlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 12. Juni 2009 wird als unzul344ssig verworfen. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisions-gerichts wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 12. Juni 2009 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen die-ses Urteil hat der Angeklagte mit einem auf den 12. Juni 2009 datierten, beim Landgericht am 22. Juni 2009 eingegangenen Schreiben Revision eingelegt. Mit Beschluss vom 25. Juni 2009, dem Angeklagten zugestellt am 29. Juni 2009, hat das Landgericht die Revision gem344337 247 346 Abs. 1 StPO als unzul344s-sig, weil versp344tet, verworfen. Mit Schreiben vom 2. Juli 2009, beim Landgericht eingegangen am 6. Juli 2009, hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand wegen der Vers344umung der Revisionseinlegungsfrist beantragt. Ferner hat er die Entscheidung des Revisionsgerichts gem344337 247 346 Abs. 2 StPO gegen den Beschluss des Landgerichts vom 25. Juni 2009 beantragt. Zur Begr374ndung hat er ausgef374hrt, er habe durch den Beschluss vom 25. Juni 2009 1 - 3 - erfahren, dass der Brief mit seiner Revisionseinlegung erst am 19. Juni 2009 durch die Justizvollzugsanstalt I zur Bef366rderung weiter gegeben worden sei. Die hierdurch bedingte Verz366gerung habe er nicht zu vertreten. 2 Die Antr344ge bleiben erfolglos. 3 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzul344ssig. Der Angeklagte hat zwar behauptet, bereits am 12. Juni 2009 den Brief in der Justizvollzugsanstalt I in einem Begleitumschlag f374r abgehende Briefe zur Post gegeben zu haben. Er hat aber diese zur Begr374ndung seines Antrags ma337gebliche Tatsache ent-gegen 247 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht glaubhaft gemacht. Zudem steht diese Behauptung im Widerspruch zu der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 18. August 2009. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gem344337 247 346 Abs. 2 StPO ist zul344ssig, jedoch unbegr374ndet. Die Frist zur Ein-legung der Revision gegen das am 12. Juni 2009 in Anwesenheit des Ange-klagten verk374ndete Urteil endete am 19. Juni 2009 (247 341 Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat daher das am 22. Juni 2009 eingegangene Rechtsmittel des Angeklagten zu Recht gem344337 247 346 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen. 4 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Franke
Full & Egal Universal Law Academy