BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 330 /13 vom 10. September 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. September 201 3 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Münster vom 24. Januar 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben , a) im Fall II. B der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil der Eh e- leute P . ), b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von Betäubung smitteln an Minderjährige in 59 Fällen, wegen unerlaubter Ve r- brauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an M inderjährige in acht Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung (richtig: Körperverletzung in zwei ta t- einheitlich zusammentreffenden Fällen) unter Einbeziehung der Einzelstrafen 1 - 3 - aus einer anderweitigen Verurteilung nach Auflösung der dort gebildeten G e- samtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und ausgesprochen, dass durch Anrechnung von auf die einbezogene Verurteilung erbrachten Geldzahlungen zwei Wochen dieser Strafe als verbüßt gelten. Es hat ferner die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatr i- schen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teil - er folg; im Übrigen ist das Re chtsmittel unbegründet im Sin ne des § 349 Abs. 2 StPO . I. Die Verfahrensrüge hat der Beschwerdeführer nicht näher ausgefüh rt; sie ist daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). II. 1. Das angefochtene Urteil hat nur teilweise Bestand. a) Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige sowie wegen unerlaubter Verbrauch s- überlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige verurteilt hat, hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sa chrüge einen den A n- geklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht ergeben. 2 3 4 5 - 4 - b) Hingegen hält die Verurteilung wegen Körperverletzung im Fall II. B der Urteilsgründe zum Nachteil der Eheleute P . sachlich - rechtlicher Nach - prüfung nicht stand. Insoweit l eiden die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten an einem auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe n icht auflösbaren Widerspruch (§ 261 StPO). Danach soll der Angeklagte die Tat zum Nachteil der Eheleute P . vor dem Einkaufscenter in B . am 22. August 2012 gegen 17.30 Uhr begangen haben , als diese ihn mit dem BMX - Rad ihres Sohnes dort antrafen, ihn wegen des vermuteten Die b- stahls des Fahrrads an der Flucht zu hindern versuchten und die Polizei ri e fen. Daraufhin habe der Angeklagte den Geschädigten F . P . zu Boden ge - stoßen und die helfend eingreifende Ehefrau ab gewehrt , indem er den Daumen ihrer rechten Han d nach hinten bog, so dass die Geschädigte einen schmer z- haften Bänderriss erlitt. Demgegenüber hat das Landgericht zu den persön - lichen Verhältnissen des seine Täterschaft bestreitenden Angeklagten fest - gestellt, dieser habe sich in der Zeit vom 1. bis zum 30. August 2012 zur B e- handlung seiner psychischen Erkrankung auf der Grundlage vo n Bestimmu n- gen des PsychKG bzw. des Zivilrechts in der geschützten Station der LWL - Klinik L . in stationärer Unterbringung befunden. Dieser im angefochte - nen Urteil unerörtert gebliebene Widerspruch , der durchgreifende Zweifel an der Täterschaft des die Tat bestreitenden Angeklagten aufkommen lässt, bedarf der Klärung durch den neuen Tatrichter. 2. Mit dem Wegfall der Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten, die das Landgericht für die Körperverletzung im Fall II. B verhängt hat, entfällt nicht nur die Grundlage für den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. Auch 6 7 8 - 5 - die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus kann schon aus diesem Grund keinen Bestand haben. Die sachverständig beratene Strafkamme r hat angenommen, vom Ang e- klagten seien infolge seiner psychischen Erkrankung im Zusammenwirken mit dem Konsum von Betäubungsmitteln in Zukunft weitere erhebliche rechtswidr i- ge Taten nicht nur in Gestalt von Betäubungsmitteldelikte n mit einer die Unte r- bring ungsanordnung gemäß § 63 StGB rechtfertigenden Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Vielmehr neige er auch, wie die Tat zum Nachteil der Eheleute P . zeige, zu Aggressionsdurchbrüchen mit Körperverletzungen, wobei nach den Gesamtumständen auch die Gefahr g ravierender Gewaltdelikte bestehe. Die nach § 63 StGB vorzunehmende Gefährlichkeitsprognose hat die Strafkammer daher maßgeblich auch auf d i e Anlasstat im Fall II. B der Urteilsgründe gestützt ; mit ihrem Wegfall ist deshalb auch der Maßregel die Grundlage entzogen. III. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neu er Verhandlung und Entscheidung. Der Senat weist ergänzend auf Folgendes hin: 1. Die Erwägungen des Landgerichts zu der die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten und die Anord nung der Maßregel tragenden psychischen Störung begegnen jedenfalls im Fall II. B rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen a n- genommen, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei bei der Begehung sämtl i- cher Taten wegen einer bei ihm mindestens seit 2002 bestehenden, inzwischen 9 10 11 12 - 6 - chronifizierten hebephrenen Psychose im Zusammenwirken mit dem Konsum von Marihuana im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert gewesen. Von den verschiedenen Symptomen dieser psychischen Er krankung imponiere beim Angeklagten insbesondere die Affektverarmung; die bei ihm festzustellenden psychotischen Veränderungen beträfen daher ganz wesentlich eine Lockerung der Bindung an soziale Werte und Normen. Symptome wie Wahn oder Halluz i- nationen läg en bei ihm hingegen nicht vor. Der Drogenmissbrauch sei nicht als eigenständiges Störungsbild anzusehen, sondern lediglich als Versuch der Selbstmedikation. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen vermögen die Urteilsgründe nicht zu vermitteln, aus welche n Gründen die vom Sachverständigen ang e- nommene Neigung des Angeklagten zu Aggressionsdurchbrüchen, die das Landgericht maßgeblich für die Gefährlichkeitsprognose herangezogen hat , auch hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Eheleute P . gerade auf der d iag - nostizierten psychischen Erkrankung beruht, die nach Auffassung des Land - gerichts die erheblich verminderte Schuldfähigkeit begründet. Denn diese ist vom S achverständigen als eine im Fall des Angeklagten wesentlich von einer Affektverflachung gekennze ichne te psychi sche Störung beschrieben worden, bei der Wahnerleben bzw. Halluzinationen, die Ausl öser für Aggressionshan d- lungen sein können (beispielhaft BGH, Ur teil vom 23. Mai 2000 1 StR 56/00, NStZ 2000, 470) , gerade nicht vorliegen dürfte [ n ] (UA 20 ) . 2 . Z um Tatvorwurf der Körperverletzung im Fall II. B der Urteilsgründe bemerkt der Senat ferner : Sollte die neue Verhandlung wiederum ergeben, dass die Eheleute P . den Angeklagten festzuhalten versuchten und dieser sie attackierte, um eine 13 14 15 - 7 - p olizeiliche Überprüfung des Diebstahlsverdachts zu verhindern, wird gegeb e- nenfalls zu prüfen sein, ob das Verhalten des Angeklagten als erforderliche Ve r- teidigungshandlung im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff der E heleute P . auf seine Fortbewegungsfreiheit zu bewerten ist. Andererseits könnte deren Verhalten durch das Festnahmerecht des § 127 StPO ge deckt sein , was ein Notwehrrecht des Angeklagten insg e- samt ausschließen würde . Dabei wird insbesondere auf das T atbestandsmer k- mal der frischen Tat Bedacht zu nehmen sein (vgl. dazu LR - StPO /Hilger, 26. Aufl. , § 127 Rn. 13 mwN). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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