BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 330 /14 vom 28. August 2014 in der Strafsache gegen wegen banden - und gewerbsmäßigen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 2 8. August 201 4 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Detmold vom 24. April 2014 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden - und gewerbsm ä- ßig en Betruges in sieben Fällen, wobei es in vier Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Ang e- klagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussfor mel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Die Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht ist nicht ausgeführt und daher gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. II. 1. Die Nachprüfung d es angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs einen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten nicht ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 24. Juli 2014 Bezug g e- nommen. 2. Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht eine mögliche Strafmilderung nach § 46b StGB nicht e r- wogen hat. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte als Mitgli ed einer professionell organisierten und von Polen aus gesteuerten Gru p- pierung tätig, die unter Verwendung des sogenannten Enkel - /Neffentricks vo r- nehmlich ältere, alleinstehende Opfer unter Ausnutzung ihrer Hilfsbereitschaft gegenüber vermeintlich in eine finanzielle Zwangslage geratene n Verwandte n oder Bekannte n zur Herausgabe von hohen Geldb eträgen veranlassten. In den Fällen, in denen der Tatplan unter Mitwirkung des Angeklagten zum Erfolg füh r- te (Fälle II. 2, 3 und 4 der Urteilsgründe), hat das Landgeri cht den Strafrahmen des Qualifikationstatbestandes des § 263 Abs. 5 StGB zu Grunde gelegt ; blieb es beim Versuch (Fälle II. 1, 5, 6 und 7 der Urteilsgründe), ist die Strafkammer 2 3 4 5 - 4 - von minder schweren F ä ll en im Sinne von § 263 Abs. 5 StGB ausgegangen und hat den insoweit eröffneten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe jeweils gemäß §§ 22, 23, 49 Abs. 1 StGB zusätzlich gemildert. Eine weitere Strafmilderung gemäß §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB hat es nicht erö r- tert, bei der Strafzumessung im engeren Sinne jedoch zu Gunsten des Ang e- klagten berücksichtigt, dass er sich schon früh im Ermittlungsverfahren umfa s- send und schonungslos geständig gezeigt und detaillierte Angaben zu Aufbau und Struktur der hierarchisch organisierten Gruppierung gemacht , insbesondere führende Hintermänner in Polen sowie vor Ort agierende Personen namentlich benannt habe. Dadurch habe er wesentlich zur Aufklärung der dieser Organis a- tion zuzuschreibenden Straftaten beigetragen . b) Die Nichterörterung von § 46b StGB ist d anach rechtsfehlerhaft. Die getroffenen Feststellungen legen es nahe, dass die Voraussetzungen der §§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. n StPO gegeben sind. Anders als der Generalbundesanwalt vermag der Senat den Erwägungen zur Strafr ahmenwahl eine konkludente Ermessensausübung im Sinne von § 46b Abs. 1 StGB nicht zu entnehmen. Trotz der insgesamt maßvollen B e- messung der Einzelstrafen und deren straffen Zusammenzug bei der Bildung der Gesamtstrafe ist nicht mit der nötigen Sicherheit a uszuschließen, dass das Landgericht zu einem abweichenden Strafausspruch gelangt wäre, wenn es § 46b StGB in seine Erwägungen zur Wahl des anzuwendenden Strafrahmens einbezogen hätte. III. Wegen des im Rahmen der Feststellungen zur Person des Angeklagten erwähnten polnischen Strafverfahrens, für das sich der Angeklagte insgesamt 6 7 - 5 - fünf Jahre in Haft befand, verweist der Senat für den Fall, dass insoweit die Vor - aussetzungen einer Gesamtstrafenbildung vorliegen, wegen der mögliche r- weise gegebenen Voraussetzu ngen für einen Härteausgleich auf den B e- schluss des Bundesgerichtshofs vom 26. März 2014 ( 2 StR 202/13, Tz. 15 mwN) . Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausg e- führt hat, wird ferner die Anrechnung der in Polen erlittenen Ausliefe rungshaft gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB nachzuholen sein. Sost - Scheible Roggenbuck Franke RiBGH Dr. Mutzbauer ist urlaub s- bedingt abwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. Sost - Scheible Quentin
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