BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 33/02 vom 12. März 2002 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 2002 g e - mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. Oktober 2001 im Stra f - ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustä n - dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. III. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Fre i - heitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat zum Stra f - ausspruch Erfolg. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafau s - spruch kann hingegen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen ausgeführt hat, nicht bestehen bleiben. - 3 - Das Landgericht hat nach Anhörung zweier Sachverstndiger nicht au s - schließen können, daß die Steuerungsfhigkeit des Angeklagten zum Tatzei t - punkt aufgrund einer mittelgradigen narzißtischen Persönlichkeitsstörung und einer starken affektiven Erregung im Sinne des § 21 StGB erheblich eing e - schrnkt war. Bei der Strafrahmenwahl und bei der Bemessung der Strafhöhe hat es sodann zum Nachteil des Angeklagten bercksichtigt, daß er die Tat aus völlig nichtigem Anlaß begangen hat. Zudem hat das Landgericht die e r - hebliche kriminelle Energie bei der Tatbegehung zu Lasten des Angeklagten gewertet, der nach den Feststellungen seiner Lebensgefhrtin zunchst mehr e - re Messerstiche versetzt, ihr sodann mit einem metallenen CD Stnder mehrfach auf den Kopf geschlagen und sie schließlich noch lngere Zeit mit den Hnden gewrgt hat. Diese Erwgungen geben wie auch die Revision rgt - Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, bei der Zumessung der Strafe fr einen Tter, dessen Steuerungsfhigkeit zur Zeit der Tat erheblich vermindert war, Tatmodalitten, wie den Anlaß fr die Beg e - hung der Tat oder eine rohe und brutale Tatausfhrung, strafschrfend zu werten. Der Tatrichter muß sich aber der Frage stellen, ob und inwieweit diese Erschwerungsgrnde gerade auf der geistig-seelischen Ausnahmesituation des Tters beruhen, die zur Anwendung des § 21 StGB gefhrt hat. Kommt dies in Betracht, so können derartige Gesichtspunkte dem Angeklagten jedenfalls nicht uneingeschrnkt strafschrfend angelastet werden (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 9, 11, 12, 14, 15 und 18). Der Senat vermag zwar in Anbetracht der im brigen gegebenen Tatu m - stnde auszuschließen, daß die Verneinung eines minder schweren Falls (§ 213 StGB) durch das Landgericht auf den beanstandeten Erwgungen b e - ruht. Er kann aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß - 4 - sich diese auf die Bemessung der Hhe der erkannten Freiheitsstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Tepperwien Maatz Solin-Stojanoviæ Ernemann Sost-Scheible
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