BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 33/06 vom 23. November 2006 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenm344337igen Einschleusens von Ausl344ndern - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts - zu Ziff. 1 mit dessen Zustimmung und mit Zustimmung der Nebenkl344-gerinnen B. und D. - sowie nach Anh366rung des Beschwerdef374h-rers am 23. November 2006 gem344337 247 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird, soweit es den Angeklagten 326. betrifft, in den F344llen 2., 3. und 4. der Anklage (Tat-komplexe: Ukraine, Dajga D. und Vita R. ) auf die Vorw374rfe des gewerbs- und bandenm344337igen Ein-schleusens von Ausl344ndern beschr344nkt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 30. Juni 2005, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte des gewerbs- und bandenm344337igen Ein-schleusens von Ausl344ndern in zw366lf tateinheitlichen F344llen, sowie des gewerbs- und bandenm344337igen Einschleusens von Ausl344ndern in weiteren drei F344l-len schuldig ist, b) im Ausspruch 374ber die Einzelstrafen in den F344llen 2., 3. und 4. der Anklage sowie im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit den zugeh366rigen Feststellun-gen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des - 3 - Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen gewerbs- und bandenm344337igen Einschleusens von Ausl344ndern in zw366lf tateinheitlichen F344llen in Tateinheit mit neun tateinheitlichen F344llen der dirigie-renden Zuh344lterei (Tatkomplex Ukraine = Fall 2. der Anklage), wegen zweier weiterer F344lle des gewerbs- und bandenm344337igen Einschleusens von Ausl344n-dern in Tateinheit mit dirigierender Zuh344lterei (Tatkomplexe D. und R. = F344lle 3. und 4. der Anklage) sowie wegen eines weiteren Falles des ge-werbs- und bandenm344337igen Einschleusens von Ausl344ndern (Tatkomplex K. ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verur-teilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. 1 1. Der Senat beschr344nkt in den F344llen 2., 3. und 4. der Anklage mit Zu-stimmung des Generalbundesanwalts und der Nebenkl344gerinnen B. und D. gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO das Verfahren auf die Vorw374rfe des gewerbs- und bandenm344337igen Einschleusens von Ausl344ndern. Soweit der An-geklagte in diesen drei F344llen wegen tateinheitlich begangener dirigierender Zuh344lterei verurteilt worden ist, h344tte sein Rechtsmittel mit einer (nur) von ihm zul344ssig erhobenen Verfahrensr374ge Erfolg. Die Revision beanstandet zu Recht, der Beweisantrag auf Vernehmung der Auslandszeuginnen M. und A. sei unzutreffend wegen Unerreichbarkeit der Zeuginnen abgelehnt worden. Das 2 - 4 - Landgericht h344tte n344mlich auch ohne entsprechenden Antrag pr374fen m374ssen, ob die Zeuginnen, deren ladungsf344hige Anschriften bekannt waren, durch kommissarische oder audiovisuelle Vernehmungen erreicht werden konnten (vgl. BGHSt 45, 188; BGH NJW 1991, 186; BGH NStZ 1985, 375, 376). Dies ist nicht geschehen. Da nicht auszuschlie337en ist, dass sich dieser Rechtsfehler bei der Beweisw374rdigung auf alle Vorw374rfe der dirigierenden Zuh344lterei ausgewirkt hat, hat der Senat aus prozess366konomischen Gr374nden das Verfahren auf die Vorw374rfe des Versto337es gegen das Ausl344ndergesetz, die von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind, beschr344nkt. 2. Die Beschr344nkung der Strafverfolgung hat die Aufhebung des Aus-spruchs 374ber die Einzelstrafen in den F344llen 2., 3. und 4. der Anklage sowie des Ausspruchs 374ber die Gesamtstrafe zur Folge. Trotz der an sich ma337vollen, die Mindeststrafe von einem Jahr nur wenig 374berschreitenden Einzelstrafen kann der Senat nicht ausschlie337en, dass das Landgericht ohne Ber374cksichtigung der ausgeschiedenen Tatteile in diesen F344llen niedrigere Einzelstrafen und infolge-dessen auch eine geringere Gesamtstrafe verh344ngt h344tte. 3 - 5 - 3. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils weder in verfahrensrecht-licher noch in sachlich-rechtlicher Hinsicht den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler ergeben. Soweit das Landgericht bei Bemessung aller Einzelstra-fen von einem unzutreffenden Strafrahmen des 247 92 b Abs. 1 AuslG - n344mlich von sechs Monaten bis zehn Jahre statt einem Jahr bis zehn Jahre Freiheits-strafe - ausgegangen ist, ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert. 4 Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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