BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 33/08 vom 6. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 6. M344rz 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 9. November 2007 1. im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen, in einem Fall in Tateinheit mit uner-laubtem Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge, schuldig ist, 2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-gen aufgehoben. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. III. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen zu einer Ge- 1 - 3 - samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler-folg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Annahme t344terschaftlichen Handeltreibens h344lt rechtlicher Nach-pr374fung nicht stand. 2 a) T344ter des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln kann nur sein, wer selbst eigenn374tzig handelt (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 34, 124; Weber BtMG 2. Aufl. 247 29 Rn. 212 m.w.N.). Nach den Feststellungen hatte der Ange-klagte selbst kein finanzielles Interesse an Bet344ubungsmittelgesch344ften. Der Gewinn aus der Tat vom 31. M344rz 2007 (Fall II. 1. der Urteilsgr374nde) floss voll-st344ndig an A. . Im 334brigen ist das Landgericht der Einlassung des Angeklagten gefolgt, nach der er selbst keinen finanziellen Profit aus der Ver344u337erung des Kokains gezogen hat und auch nicht ziehen wollte. Soweit der Angeklagte 204es als Anerkennung [angesehen hat], von A. [bei der Beschaffung von Dro-gen] um Hilfe gebeten zu werden223, vermag dies nicht bereits Eigenn374tzigkeit in Bezug auf das Handeltreiben zu begr374nden (vgl. hierzu BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 34; Weber aaO Rn. 229). 3 b) Das rechtsfehlerfrei festgestellte Verhalten des Angeklagten erf374llt je-doch jeweils den Tatbestand der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (247247 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB), im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde, in dem der Angeklagte zudem auch die tats344chliche Sachherrschaft 374ber die beschafften Drogen ausge374bt hat, tatein-heitlich zusammentreffend (vgl. BGH NStZ 2006, 454) mit unerlaubtem Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (247 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Der 4 - 4 - Senat 344ndert daher den Schuldspruch entsprechend ab. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der gest344ndige Angeklagte sich gegen374ber dem ge344nderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 2. Die Schuldspruch344nderung zwingt zur Aufhebung des gesamten Straf-ausspruches. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Landgericht bei zu-treffender rechtlicher Bewertung der Taten auf niedrigere Einzelstrafen und eine mildere Gesamtstrafe erkannt h344tte. 5 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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