BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 331/01 vom 22. November 2001 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 2001 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revision s - gerichts wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 13. Oktober 2000, das dem Pflichtverteidiger am 22. Januar 2001 zugestellt wurde, wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer rechtskräftig ve r - hängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Mon a - ten und einer Woche verurteilt. Mit Beschluß vom 12. März 2001 hat es die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet wo r - den ist. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte mit seinem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts. Gründe für die Versäumung der Rev i - sionsbegründungsfrist gibt er darin nicht an. Der Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zulässig, aber unbegründet. Das Rechtsmittel wurde zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist Revis i - onsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist. - 3 - Es besteht auch kein Anlaû, dem Angeklagten von Amts wegen Wiede r - einsetzung in den vorigen Stand nach Versumung der Revisionsbegr n - dungsfrist zu gewhren (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO), da Grnde fr die Fristve r - sumung weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Zur Klarstellung bemerkt der Senat, daû der vor der wirksamen Urteil s - zustellung ergangene Verwerfungsbeschluû des Landgerichts vom 12. Januar 2001, der ausweislich der Akten auch nicht zugestellt wurde, gegenstandslos ist. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanoviæ Ernemann
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