BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 331/08 vom 16. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. Dezember 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nster vom 4. Januar 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteils-gr374nde, dass der Angeklagte in allen F344llen mit Gewinnerzie-lungsabsicht handelte (UA 9, 33). Die missverst344ndliche Formulie-rung, der Angeklagte habe das Rauschgift "mindestens zum Ein-kaufspreis" ver344u337ert (UA 8, 9), wurde ersichtlich lediglich zur Be-rechnung des Verfallsbetrages gew344hlt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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