BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 331/11 vom 24. November 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 20 1 1 , a n der teilgenommen haben: Vorsitzende r Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann , Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, Bender, Dr. Quentin als beisitzende Richter, Staat sanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Nebenkläger - Vertreter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landger ichts Neubrandenburg vom 19. Januar 2011 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die insoweit en t- standenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staat s kasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Freiheit s- beraubung und einem Verstoß gegen Weisungen während der Führungsau f- sicht zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von einer Unterbringun g des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hat es a b- gesehen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die sie auf die Nichta n- ordnung der Maßregel beschränkt hat. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1 2 - 4 - I. Nach den Feststellungen sprach das Amtsgericht Ueckermünde den A n- geklagten mit Urteil vom 12. Mai 2004 des sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig und setzte die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung aus. Der Angeklagte hatte im Dezember 2002 ein ihm unb e- kanntes sechs jähriges Mädchen dazu veranlasst, sich auszuziehen und nackt mit dem Rücken auf ein Sofa zu legen. Anschließend hatte sich der bis auf e i- nen Pullover entkleidete Angeklagte mit dem Bauch auf den Körper des Kindes gelegt. Als das Mädchen begonnen hatte zu weinen, hatte der Angeklagte ihm zunächst den Mund mit einer Hand zugehalten, dann aber aus Mitleid von ihm abgelassen. Am 20. Juli 2006 verurteilte das Amtsgericht Pasewalk den Ang e- klagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mis s- brauch eines Kindes unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Uecke r- münde vom 12. Mai 2004 zu der Einheitsjugendstrafe von zwei Ja hren und sechs Monaten. Dem lag zu Grunde, dass der Angeklagte Ende 2005/Anfang 2006 einem zwölf Jahre alten Jungen die Hosen heruntergezogen und ihn durch Festhalten mit den Händen dazu gezwungen hatte zu erdulden, dass der Angeklagte an dem Geschlechtste il des Jungen manipuliert , und es schließlich auch in den Mund genommen hatte. Die Jugendstrafe verbüßte der Angeklagte vollständig bis zum 1. August 2008. Anschließend unterlag er der Führungsau f- sicht, in der en Rahmen ihm u.a. die Weisung erteilt wurde, k einerlei Kontakt zu Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren aufzunehmen. Bei der im vorliegenden Verfahren abgeurteilten, am 16. August 2010 b egangenen Tat sprach der An geklagte einen ihm unbekannten neun jährigen Jungen auf der Straße an, lockte ihn unt er einem Vorwand in seine Wohnung und veranlasste ihn, sich zu entkleiden. Dem nackt auf einer Couch liegenden 3 4 - 5 - Kind führte der Angeklagte, der sich selbst Hose und Unterhose ausgezogen hatte, einen Plastikschlauch in den Anus bis zum Rektum ein und ließ an schli e- ßend Wasser über den Schlauch in den Darm des Kindes laufen. Das Einführen des Plastikschlauchs führte - vom Angeklagten billigend in Kauf genommen - zu Einrissen im Anus sowie zu Verletzungen der Anal - und Rektumschleimhaut. Eine Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht abgelehnt, weil es die formellen Voraussetzungen für die A n- ordnung dieser Maßregel als nicht erfüllt angesehen hat. II. Die wirksam auf die Nichtanordnung der Maßregel beschränkte Revision ist unbegründet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Landgericht die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB a . F . zu Recht verneint. 1. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel wirksam auf die Frage der Sicherungsverwahrun g beschränkt. Zwischen dem Strafausspruch und der U n- terbringung in der Sicherungsverwahrung besteht grundsätzlich keine der Rechtsmittelbeschränkung entgegenstehende Wechselwirkung (vgl. BGH, U r- te i le vom 24. März 2010 2 StR 10/10, NStZ - RR 2010, 239; vom 7. Mai 2009 - 3 StR 122/09; vom 10. Oktober 2006 1 StR 284/06, NStZ 2007, 212, 213). Ein Ausnahmefall, in welchem auf Grund des Inhalts der Urteilsgründe ein inn e- rer Zusammenhang zwischen Strafe und Nichtanordnung der Maßregel nicht auszuschließen ist (v gl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1994 3 StR 679/93, NStZ 1994, 280, 281), liegt nicht vor. 5 6 7 - 6 - 2. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach der Besti m- mung des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB a . F . , d ie bei vor dem 1. Januar 201 1 b e- gangenen Anlasstaten nach Maßgabe der Über gangsvorschrift des Art. 316e Abs. 1 und 2 EGStGB sowie der vom Bundesverfassungsgericht in seiner En t- scheidung vom 4. Mai 2011 2 BvR 2365/09 (NJW 2011, 1931, Rn. 172) g e- troffenen Fortgeltungsanordnung weiterhin Anwendung findet, setzt in formeller Hinsicht voraus, dass der Täter zwei Katalogtaten im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB a.F. begangen hat, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von minde s- tens zwei Jahren verwirkt hat, und er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstr afe von mindestens drei Jahren verurteilt wird. Verwirkt ist bei einer bereits abge ur teilten Tat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2006 1 StR 284/06 , aaO) die tatsächlich verhängte Straf e (vgl. Rissing - van Saan/Peglau in LK, 12. Aufl., § 66 Rn. 85 , und Fischer, StGB, 58. Aufl., § 66 Rn. 12 , jew. zu § 66 Abs. 2 StGB). Bei einer einheitlichen Jugendstrafe nach § 31 JGG gelten die gleichen Grundsätze, wie sie die Rechtsprechung für den Anwendungsb e- reich des § 66 Abs. 1 StGB entwickelt hat (vgl. BGH, Beschl üsse vom 20. Mai 2010 5 StR 104/10, NStZ - RR 2011, 170; vom 28. Februar 2007 2 StR 28/07, NStZ - RR 2007, 171; vom 23. August 2001 3 StR 261/01, NStZ 2002, 29; Urteil vom 27. Mai 1975 5 StR 115/75, BGHSt 26, 152). Danach erfüllt eine Einheitsjugendstr afe die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB a.F. nur dann, wenn zu erkennen ist, dass gegen den Täter wenigstens bei e i- ner ihr zugrunde liegenden Katalogtat eine Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verhängt worden wäre, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre. Dies festzustellen, ist eine im Wesentlichen tatrichterliche Aufg a- be, die dem über die Sicherungsverwahrung entscheidenden Richter obliegt. Davon, dass im Falle gesonderter Aburteilung der Katalogtat auf eine Jugen d- straf e von mindestens zwei Jahren erkannt worden wäre, darf nur ausgegangen werden, wenn der Tatrichter Feststellungen darüber treffen kann, wie der Ric h- 8 - 7 - ter des Vorverfahrens die einzelnen der Vorverurteilung zu Grunde liegenden Taten bewertet hat. Er darf sich nicht an dessen Stelle setzen und im Nac h- hinein eine eigene Strafzumessung vornehmen (BGH, Beschluss vom 23. A u- gust 2001 3 StR 261/01 , aaO). Als Grundlage für die erforderlichen Festste l- lungen zu der Bewertung der Katalogtat im früheren Verfahren kommen in er s- ter Linie die jugendgerichtlichen Strafzumessungserwägungen (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 23. August 1996 2 StR 337/96, StV 1998, 343; vom 29. Oktober 1990 5 StR 251/90, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilung en 6), daneben aber auch die Höhe der Einh eitsjugendstrafen in der Vorverurteilung und mö g- licherweise einbezogenen Urteilen sowie Zahl und Art der abgeurteilten Taten in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 1999 3 StR 209/99, NJW 1999, 3723, 3724; vom 13. Juni 1978 1 StR 167/78; vom 27. Ma i 1975 5 StR 115/75, aaO 155). Diesen rechtlichen Maßstab hat das Landgericht beachtet. Es hat die Strafzumessungserwägungen aus dem Urteil des Amtsgerichts Pasewalk und die zu den beiden abgeurteilten Katalogtaten jeweils getroffenen Sachverhalt s- fests tellungen im Einzelnen mitgeteilt und sich auf dieser Grundlage außer Stande gesehen festzustellen, dass für die Ende 2005/Anfang 2006 begangene Tat bei gesonderter Aburteilung eine Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verhängt worden wäre. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafzumessungserwägungen des Amtsgerichts Pasewalk befassen sich ma ß- geblich mit erzieherischen Gesichtspunkten und enthalten keine Ausführungen zur Bewertung der einzelnen Taten oder zu deren Gewichtung im Verhältn is zueinander. Auch die jeweiligen Tatgeschehen und ihre rechtliche Würdigung lassen keinen tragfähigen Schluss dahin zu, dass allein für die zuletzt bega n- gene Tat auf eine Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren erkannt worden wäre. Auf die weiteren Erwäg ungen der Strafkammer zu den vom damaligen 9 - 8 - Tatrichter mit der Anwendung von Jugendstrafrecht verfolgten Inten t ionen kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an. Da es maßgeblich auf die ta t- säc h lich verhängte Strafe ankommt, ist es schließlich auch ohne Bede utung, dass die Ahndung der dem Urteil des Amtsgerichts Pasewalk zugrunde liege n- den Tat zu Unrecht nach Jugendstrafrecht erfolgte und der Tatrichter bei A n- wendung von Erwachsenenstrafrecht von der Strafandrohung des § 176a Abs. 2 und 4 StGB hätte ausgehen müssen. Da aus den dargelegten Gründen auch nicht festgestellt werden kann, dass für beide Vortaten bei isolierter Aburteilung jeweils Jugendstrafen von mindestens einem Jahr verhängt worden wären, liegen die formellen Vorau s- setzungen des § 66 Abs. 2 St GB a.F. ebenfalls nicht vor. 10 - 9 - III. Bleibt die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft erfolglos, hat der Nebenkläger seine im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen selbst zu t ragen (vgl. BGH, Urteil vom 29 . September 2004 2 StR 149/04, bei Becker, NStZ - RR 2006, 65, 67; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 473 Rn. 90). Ernemann Roggenbuck Franke Bender Quentin 11
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