ECLI:DE:BGH:2016:160816B4STR331.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 331/16 vom 1 6 . August 2016 in der Strafsache gegen alias: wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwe rdeführers am 1 6 . August 2016 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Konstanz vom 22. März 2016 , soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass a) der Angeklagte des schw eren Bandendiebstahls in sechs Fällen, des schweren Bandendiebstahls in zwei tateinheitlichen Fällen und des versuchten schweren Bandendiebstahls schuldig ist; b) eine der für die Fälle II. A. 3. Ziffer 36 (Fall 79 des Ermit t- lungsverfahrens) und Ziffer 37 (Fall 81 des Ermittlung s- verfahrens) der Urteilsgründe jeweils verhängten Fre i- heitsstrafen entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagt en wegen schweren Bandendie b- stahls in acht Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine auf die allgemeine Sach - 1 - 3 - rüge und die nicht ausgeführte Rüge der Verletzung formellen Rechts gestützt e Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Annahme zweier rechtlich selbständiger Taten in den Fällen II. A. 3. Ziffer 3 6 (Fall 79 des Ermittlungsverfahrens) und Ziffer 37 der Ur teil s- gründe (Fall 81 des Ermittlungsverfahrens) h ä lt rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellun gen brach der Angeklagte am 30. Januar 2015 z u- sammen mit mindestens einem unbekannt gebliebenen Bandenmitglied in einem Mehrfam ilienhaus in R . zwei Wohnungen auf und entwendete daraus verschiedene Gegenstände. Zuvor hatten sich der Angeklagte und Danach ist es nicht ausgeschlossen und bei der B eurteilung der Konkurrenzen auch zugunsten des Angeklagten anzunehmen, da ss er und sein(e) Mittäter nicht nur die Wohnungen aufbrachen, sondern zuvor auch schon gewaltsam in das Mehrfamilienhaus eingedrungen waren. In diesem Fall hätten sie in Bezug auf di e sich anschließenden jeweils unter den Voraussetzungen des § 244a Abs. 1 i . V . m . § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangenen Diebstähle durch ein und dieselbe Ausführungshandlung auch noch den Tatbestand des § 244a Abs. 1 i . V . m. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB v erwirklicht. Dies verbindet beide Die b- stähle zu Tateinhe it (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2010 2 StR 519/10, NStZ - RR 2011, 111). 2. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 StPO steht dem nich t entgegen. Dadurch komm t eine der beiden für die Fälle II. A. 3. Ziffer 36 und Ziffer 37 der Urteil s- 2 3 4 - 4 - gründe verhängten Einzelstrafen von zwei Jahren Freiheitsstrafe in Wegfall. Die Gesamtstrafe kann trotzdem bestehen bleiben, weil der Senat mit Rücksicht a uf die verbleibenden Einzelstrafen (sieben Mal zwei Jahre Freiheitsstrafe und einmal ein Jahr und sieben Monate Freiheitsstrafe) und den unverändert g e- bliebenen Schuldumfang ausschließen kann, dass die Strafkammer auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt h ätte (vg l. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 3 StR 490/14, NStZ - RR 2015, 139, 140 ). 3. Wegen des lediglich geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten. Sost - Sc heible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Quentin 5
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