BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 33/12 vom 13. Dezember 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. w ege n zu 1.: Verletzung von Privatgeheimnissen u.a. zu 2.: Verdachts der Anstiftung zur Verletzung von Privatgeheimnissen u.a. - 2 - D er 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 201 2 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender , Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Bender, Dr. Quentin als beisitzende Richter , Bundesanwalt als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt für die Angeklagte H . , Rechtsanwalt für den Angeklagten B . als Verteidiger, der Angeklagte B. in Person, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 22 . September 2011 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Land - gericht Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte S . H . , geb. B . , wegen Verletzung von Privatgeheimnissen verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 M . B . hat es vom Vorwurf der Anstiftung zur Verletzung des Dienst - ge heimnisses und zur Ve rletzung von Privatgeheimnissen freigesprochen. Mit ihren auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisi o- nen wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den F reispruch des Angeklagten B. sowie dagegen, dass die Angeklagte H . nicht auch der Verletzung des Dienstgeheimnisses schuldig gesprochen worden ist; außerdem greift sie die Strafzumessung an. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmi t- tel haben mit der Sachrüge Erf olg; auf die Verfahrensbeanstan dungen kommt es daher nicht an. 1 - 4 - I. 1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: Der Angeklagte B. ist Landtagsabgeordneter und war Mitglied des am eingesetzten Unter - . - fasste sich mit dem in den Medien s eit langem intensiv begleiteten ge - scheiterten Versuch der landespolitisch Verantwortlichen, privates Kapital für die Erweiterung der Rennstrecke um eine n Vergnügungspark und den privaten Betrieb der Anlage zu gewinnen. Am 11. November 2009 fand zu diesem Thema im Rahmen einer Plenarsitzung des Landtags eine Aussprache statt, in der der Landesinnenminister dazu Stellung nahm , ob und inwieweit Erkenntnisse zum Vorleben der Projektentwickler Bö . und M . sowie des ebenfalls am Projekt Beteiligten R . vorlagen und ob entsprechende Abfragen in polizeilichen Datenbanken vorgenommen worden waren. Hintergrund der Erörterun g waren Presseberichte, dass diese Ge - schäftspartner der N . bereits früher mit vergleichbaren Gro ß- pr o jekten gescheitert waren. Die Aussprache war im Folgenden Gegenstand der Presseberichtersta t- tung, so auch eines Artikels in der . November 2009, in dem auch von einer früheren strafrechtlichen Verurteilung M . s wegen I n- solvenzverschleppung berichtet wurde. Am 16. November 2009 veranlasste die Angeklagte H . , Tochter des Angeklagten B . und als Polizeikommissarin bei der Polizeiinspektion beschäftigt, ihre Kollegen Sch . , D . und Ba . 2 3 4 5 - 5 - ohne dienstli Informationssystem (P OLIS) durchzuführen, woraufhin zunächst der Polizeibe - amte Sch . um 12.39 Uhr erfolglos eine Abfrage nach M . M . (UA 27) ohne Angabe weiterer Kriterien wie das des Geburtsdatums vornahm; wei tere Abfragen nunmehr unter Angabe der Geburt sdaten, welche die Ange - klagte H . zwischenzeitlich in Erfahrung gebracht hatte wurden durch Sch . von 19.45 Uhr bis 19.47 Uhr (zu M . , R . und Bö . ), durch Ba . beginnend um 20.05 Uhr (zu R . und M . ) und durch D . um 20.23 Uhr (M . betreffend), außerdem nur zur Person des Bö . durch die Angeklagte selbst um 19.58 Uhr getätigt. Zum B eweggrund gab sie in einer poli zeilichen Vernehmung an, sie sei politisch sehr interessiert und ärgere sich darüber , dass es offenbar möglich sei, auf einf achste Weise Steuergelder zu er ob diese Herren bereits mit dem Gesetz in Kon flikt geraten seien (UA 14). Die anläs slich der Datenabfrage z u M. und R . erstellten Com - puterausdrucke waren mit den POLIS - internen ID - Nummern versehen und ergaben für R. eine auf die Personalien beschränkte Registrierung im pol i- zeilichen Informationssystem und für M . einen Eintrag aus dem Ja hr 2007 wegen Unterschlagung. Diese Ausdrucke nahm die Angeklagte an sich un d übergab drei Exemplare am 20. November 2009 dem Angeklagten B . bei dessen Besuch in ihrem Hause; nicht aussc hließbar tat sie dies, um ihm vor dem Hinter grund der von ihr i n der Presse v erfolgten Debatte vom 11. No - vember 2009 chen Gegner zu verscha f- 8). Am Montag, den 23. November 2009 erschienen in den Tageszeitungen . . Artikel, die sich u.a. mit der Frage 6 7 - 6 - befassten, wann Vertreter der Landesregierung von polizeilichen Erkenntnissen zu ihren Geschäftspartnern Kenntnis hatte n oder hätte n haben können. In der . - internen ID - Num mer die Vorb e- lastung M . . ebenf alls unter Angabe der ID - Nummer die Tatsache, dass R . im POLIS - System registriert war. 2. Die Angeklagten haben in der Hauptverha ndlung von ihrem Schweige - recht Gebra u ch gemacht. Die Angeklagte H . hatte in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 24. November 2009 angegeben, die Abfragen aus eigener Neugier und eigenem politischen Interesse veranlasst und hierfür die Geburts - daten - samt etwa sechs Ausdrucke ihrem Vater überlassen. In ihrer r ichterlichen Ver - nehmung vom 8. August 2011 als Zeugin in dem Strafverfahren gegen POK Ba . Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass so der Vorwurf nach Maßgabe der Beschwerdeentscheidung des Pfälzischen Oberland esge - richts Zweibrücken vom 16. Mai 2011 die Initiative zu de n durch die Ange - klagte H . veranlassten Abfrage n vom Angeklagten B . ausging und dass dieser seiner Tochter die für eine erfolgreiche Abfrage im POLIS - System notwendigen Geburtsda ten von Bö. , M . und R . mitteilte. Auch hat es sich die Gewiss heit, dass der Angeklagte B. die ihm von seiner Tochter überlassenen Informationen an die Zeitungen weitergegeben hat, nicht ver - schaffen können. Ebenso hat es einen hierauf gerichteten Vo rsatz der Ange - klagten H. nicht feststellen können . Das Landgericht hat daher bei ihr die Voraussetzungen der Verletzung des Dienstgeheimnisses als nicht erfüllt angesehen; beim Angeklagten B . hat es eine St rafbarkeit insgesamt ver - neint. 8 - 7 - II. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben hinsichtlic h beider Ange - klagter Erfolg. Die Beweiswürdigung hält sachlich - rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweis - würdi gung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lücken - haft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze ve rstößt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Novem ber 1998 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 B e- weiswürdigung 16 m wN). Insbesondere sind Beweise auch erschöpfend zu würdigen (BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umständ e, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Ange - klagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einb ezogen hat (BGH, Urteil vom 14. August 1996 3 StR 183/96, BGHR StPO § 261 Beweis - würdigung 11). Aus den Urteilsgrü nden muss sich ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Ge samtwürdigung eingestellt wurden (BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792, 2793 mwN). Rechtsfehlerhaft ist eine B e- w eiswürdi gung auch dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewis s- heit überspannte Anforderungen geste llt werden (BGH, Urteile vom 6. Novem - ber 1998 2 StR 636/97 aaO, und vom 26. Juni 2003 1 StR 269/02, NStZ 2004, 35, 36). Es ist weder im Hinbli ck auf den Zweifelssatz noch sonst geb o- ten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vo r- 9 10 - 8 - liegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte e r- bracht hat (BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 1 StR 269/02 aaO). 2. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht ge - recht. a) Das Landgericht hat die Angaben der Angeklagten H . in ihrer polizeilichen Erstvernehmung als glaubhaft erachtet. Die Beweiswürdigung hierzu ist jedoch in mehrfacher Hinsic ht rechtsfehlerhaft. aa) Die Würdigung der im Rahmen der polizeilichen Vernehmung getä - tigten Aussage der Angeklagten ist bereits lückenhaft: Das Landgericht hat jene Angaben al 15) gewertet und ausgeführt, gegen die Glaub haftigkeit der Aussage spreche nicht, dass sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung nicht erklärt habe, zu welchem Zweck sie ihrem Vate r die Daten überlassen habe (UA 16); das Protokoll über die polizeiliche Vernehmung sei nur rudimentär geführt worden und i n diesem Punkt lückenhaft. Aus weislich der Urteilsgründe ist die A ussage der Angeklagten H. bei ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung jedoch durch die Vernehmung des damaligen Ve r- nehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt worden (U A 18). Ob und ggf. was dieser über Angaben der Angeklagten zu ihren Motiven für die Weitergabe der Daten an ihren Vater berichtet hat, teilt das Urteil nicht mit (s.a. UA 24 f.). Es ist zu besorgen, dass sich das Landgericht, indem es auf den In - halt des P rotokolls abhebt, den Blick dafür verstellt hat, dass hier nicht dieses, sondern der erwiesene Inhalt der Aussage zu würdigen war und zudem ein teilweises Schweigen der Angeklagten in ihrer Beschuldigtenvernehmung in die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihr er Aussage einzubeziehen gewesen wäre (vgl. Meyer - Goß ner, StPO, 55. Aufl., § 261 Rn. 17 mwN). 11 12 13 - 9 - bb) Die Beweiswürdigung dazu, wie die Angeklagte H . an die für eine erfolgreiche POLIS - Abfrage er forderlichen Geburtsdaten M. s, R . s und B ö . s gelangt ist, begegnet auch für sich genommen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. (1) Das Landgericht ist den Angaben der Angeklagten gefolgt, sie habe die Geburtsdaten im Internet über die Suchmaschine Google recherchiert. Zwar konnte bei ei ner im Zuge der Ermittlungen vorgenommenen Aus wertung der Dienstcomputer der Wache der Po lizeiinspektion L . kein Auf ruf entspre - chender Internetseiten im relevanten Zeitraum festgestellt werden; diese Unter - suchung hat das Landgericht jedoch als für Rü ckschlüsse auf den gegenüber dem An geklagten B. erhobenen Vorwurf, seiner Tochter die Da ten übermit - telt zu 46) und zur Widerlegung der Angaben der Angeklagten H. 47) angesehen. Zum einen se i nicht sichergestellt, dass es sich bei den untersuchten Computern tatsächlich um diejenigen Geräte gehandelt habe, die auch am 16. November 2009 eingesetzt dass Geräteeinheiten aus - führte Untersuchung der Geräte keine verlässliche Aussage dahin zu, dass dann, wenn Daten einer Recherche nicht gefunden würden, diese auch nicht stattgefunden habe, weil das Com putersystem sukzessive für üb er flüssig er - achtete alte Daten so lösche, dass sie mit der bei der Untersuchung verwen - deten Software nicht mehr rekonstruierbar seien. Soweit das Landgericht meint, die Auswertung der Computer auf der Wache der Polizeiinspektion wegen der möglichen Au swechslung einzelner Dienstcomputer zur Widerlegung der Angaben der Angeklagten H . nicht heranziehen zu können, hat es dem Ergebnis der Untersuchung den Bewei s- 14 15 16 - 10 - wert rechtsfehlerhaft aufgrund lediglich theoretischer Erklärungsansätze abge - sprochen. Konkrete Anhaltspunk te dafür, dass zwischen dem 16. November 2009 und der Auswertung tatsächlich Geräteeinheiten im Bereich der Wache durch andere ersetzt worden sind, haben sich ausweislich der Urteilsgründe nicht ergeben. Nähere Feststellungen dazu, wie wahrscheinlich eine automat i- sche Löschung von Daten der Google - Suche ist, hat das Landgericht ebenfalls s dem Ergebnis der Untersuchung nur deshalb, weil es für sich allein die Widerlegung der A ngaben der Angeklagten H. nicht zuließ, ein Indizwert in der Zu - sammenschau mit anderen Beweisanzeichen nicht von vornherein abgespro - chen werden du rfte (vg l. Senatsurteil vom 12. Januar 2012 4 StR 499/11, StraFo 2012, 146). (2) Hieran ändern die vom Landgericht angeführten Erwägungen nichts, d ass es der Angeklagten H. auch möglich gewesen wäre, die Geburts - daten von einem Dienstcomputer bei ein em Kollegen außerhalb der Wache, von einem internetfähigen Mobiltelefon oder über eine für die Polizei zugäng - - nen aus einer solchen Datenbank abgerufen hat, hat sie bei ihrer poli zeilichen Vernehmung, bei der sie angegeben hat, die Daten bei Google recherchiert zu haben, nicht einmal selbst behauptet. Feststellungen dazu, dass die Angeklagte ein Mobiltelefon besaß, mit dem eine Suche über Google hätte erfolgen können und hinsichtli ch aller drei Personen Erfolg gehabt hätte, hat das Landgericht nicht getroffen, und für eine Google - Recherche auf dem Computer eines Kolle - gen außerhalb des Bereichs der Wache fehlen nicht nur konkrete Anknüp - fungspunkte; bei Annahme einer solchen Vorgehe nsweise wäre die sich auf - drängende Frage zu erörtern gewesen, warum die Angeklagte den Computer 17 - 11 - zur Suche nach den Geburtsdaten, nicht aber auch zur Abfrage der Personen M . , R . und B ö . im POLIS - System nutzte. cc) Feststellung und Bew eiswürdigung zum Motiv der Angeklagten H. für die Datenabfrage sind widersprüchlich. Nach den Feststellungen 6). Hierzu referiert das us eigener Neugier und eigenem polit 13; s.a. UA 11, 31). Anderer - seits teilt die Strafkammer mit, die Angeklagte habe in ihrer zeug enschaftlichen Vernehmung am 8. - räum t (UA 14). Zu diesem Zeitpunkt ging nach der Beschwerdeentscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. Mai 2011 der Vor - wurf dahin, dass sie vom Angeklagten B . zur Verletzung des Die nstgeheim - nisses und zur Verlet zung von Privatgeh eimnissen angestiftet worden sei (UA 12). Selbst wenn es sich insoweit um ein Fa ssungsversehen handeln sollte mag , bleibt der Um stand, dass das Landgericht wiederholt hervorgehoben h Landgericht ausdrücklich als glaubhaft (UA 18). Das ist mit dem von der Straf - kammer angenommenen Beweggrund, dass die Tat auf politisch motivierter Neugier und eigenem politischen Interesse der A ngeklagten H . beruhe (UA 17), nicht bzw. nicht ohne weiteres zu vereinbaren. Jedenfalls in einem Fall wie dem hier zu entscheidenden, in dem es u.a . um die Frage geht, ob der Da tenabfrage eine Anstiftung seitens des Angekl agten B. zugrunde liegt, be gründet der aufgezeigte Widerspruch einen durchgreifenden Rechtsfehler. 18 - 12 - dd) Ebenso hält die Beweiswürdigung zur Vorst ellung der Angeklagten H. bei Weitergabe der Daten an ihren Vater rechtlicher Überprüfung nicht stand. (1) Das Landgericht hat festgestellt, s- schließbar darauf vertraut, dass ihr Vater mit den über sie gewonnenen Infor - mationen als Mitglie d des Landtags und als Mitglied des Untersuchungsaus - schusses N . vertrauens - (UA ch unter Weitergabe von rückve r- folgbaren POLIS - internen ID - erde (UA 32). (2) Die diesen Feststellungen zugrunde liegende Bewei swürdigung ist widersprüchlich und lückenhaft: Sie findet bereits in der vom Landgericht für glaubhaft erachteten (UA 15, 16, 18, 31) Aussage der Angeklagten H . bei ihrer polizeilichen Vernehmung keine Stütze. Dort hatte sie sich dahin einge lassen, sie habe nicht gewusst, was ihr Vater mit de n ihm überlassenen POLIS - Ausdru cken machen werde, ihr Vater habe sich diesbezüglich auch nicht geäußert. Aus dieser Ein - lassung lässt sich das vom Landgericht zugunsten der Ange klagten angenom - mene Vertra uen ebenso wenig ableiten wie aus der (Plausibi litäts - )Erwägung, der Vater werde seine eigene Tochter nicht in die aus der Rückverfolgbarkeit der POLIS - Auskünfte resultierende Gefahr der St rafverfol gung bringen; dass auch der Angeklagte B. um diese G efahr wusste, ist nicht festgestellt und versteht sich auch nicht von selbst. Die Aussage der Angeklagten, sie habe die Unterlagen ihrem Vater überlassen, ohne gewusst zu haben, wa s dieser damit machen würde (UA 14), legt vielmehr jedenfalls im Hinblick au f die damals in 19 20 21 22 - 13 - der Öffentlichkeit gefüh rte Diskussion nahe, dass ihr was sogar für Vorsatz aus reichen würde zumindest gleichgültig war, ob dieser die Informationen an die Presse weitergibt. Darüber hi naus hat das Landgericht den zu einer Abfrage aus eigener politischer Neugierde nicht passend en Umstand, dass die Angeklagte H. die POLIS - Abfrage n weitgehend nicht selbst durchgeführt, sondern - chenden Zeiten keinen eigenen 6). Dies w i- derspricht zum einen der Feststellung, dass die Angeklagte ihre eigene Abf rage nach B ö . um 19.58 Uhr und damit zwischen denen ihrer Kollegen Sch . (ab 19.45 Uhr) und Ba. (ab 20.05 Uhr) sow ie D . (20.23 Uhr) vornahm, zum anderen der vom Landgericht zur angeblichen Google - Recherche der A n- geklag ten nach den Geburtsdaten M. s, R . s und B ö . s angestellten Erwägung, diese könne sie von einem Dienstcomputer außerhalb de r Wache vorgenommen haben. Aufgrund der nicht tragfähigen Begründung für die Ei n- schaltung der Berufskollegen hat das Landgericht die gebotene Auseinande r- se tzung mit der nahe liegenden Er klärung unterlassen, dass die Angeklagte ihre drei Kollegen zu der Abf rage veranlasste, weil sie von Anfang an um die beabsichtigte Veröffentlichung der so gewonnenen Informationen wusste: Da die An geklagte selbst eine Abfrage tä tigte, deren Entdeckung bei einer Auswe r- tung der Logbänder nicht fern lag, konnte die Tatsache, d ass auch weitere Pe r- sonen Daten zu M. , R . und B ö . abgefragt hatten, die vorschriftswi d- rige Erhebung der Daten durch die Angeklagte nicht verschleiern, wohl aber eine anschließende Weitergabe, weil bei dann geführten Ermittlungen mehrere Abfragende in Betracht kommen würden. Gerade im Hinblick darauf, dass die An geklagte H. im Unterschied zu ihren Kollegen eine POLIS - Abfrage 23 - 14 - nur hinsicht lich Bö. vornahm und anders als diese keinen Ausdruck fertigte, hätte das Landgericht diese nahe liegende Möglichkeit erörtern müssen. b) Auch die Beweiswürdigung zu der dem Angeklagten B . mit der An - klage vorgeworfenen Weitergabe der POLIS - Daten an die Presse begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. aa) Das Landgericht hat Zweifel daran, dass der Angeklagte B . die . . unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen der Lan d- tag sdebatte am 11. November 2009, der von der Angeklagten H . ver - anlassten POLIS - Abfrage n am 16. November 2009, der Weitergabe der Daten an den Angeklag ten B. am 20. November 2009 (Freitag) und der Veröffent - lichung in den Tageszeitungen am 23. November 2009 (Montag) sowie trotz wei terer Indizien nicht überwinden können. Es sei denkbar, dass statt des An - gekla gten B. der Zeuge D . zur Tatzeit ebenfalls Landtagsabge - ordneter und stellvertretendes Mitgli ed des Untersuchungsausschusses die Daten ü ber den ihm bekannt en KOK Bo. , einen anderen Polizeib edienst e- ten oder aus den Unter lagen des Untersuchungsausschusses erlangt und wei - tergegeben habe; auch komme die Weiterga be von Daten aus den Ausschus s- akten durch unbekannte Dritte in Betracht. Schließlich sei denk ba r, dass einer der 111 Polize ibediensteten in , die nach einer landesweiten Auswertung der Logbänder der Polizeicomputer zwischen dem 5. Januar 2 008 und dem 23. November 2009 die Namen M. , R . oder Bö . im POLIS - System abgefragt haben, oder eine andere Person aus einem anderen Bun - desland die Information en an die Presse lanciert habe. 24 25 - 15 - Die Erwägung einer möglichen Weitergabe durch D . hat es zum einen darauf gestützt, dass dieser im November 2009 versucht ha tte, den ihm bekannten KOK Bo. und einen weiteren Polizeibediensteten, KHK Mü . , zu einer entsprechenden Datenabfrage zu bestimmen, und diesen gleichzeitig geraten hatte, eine solche von einem anderen Bundesland aus vorzunehmen, zum anderen dar auf, dass eine Überprüfung, von welchen Poliz eicomputern aus die Daten M. s, R . s und Bö . s aufgerufen worden sind, für , nicht aber bundesweit erfolgt ist. Wegen der unterbliebenen und wegen Zeitablaufs nicht nachholbar en bundesweiten Überprüfung hat das Landgericht auch eine Abfrage durch Unbekannte außerhalb von nicht ausschließen können. Schließlich seien die in der Presse ver - öffentlichten Informationen in den Akten des Untersuchungsausschusse s ent - halten gewesen, weshalb D . oder eine andere einsichtsberechtigte Person sie auf diesem Wege erlangt und an die Presse gegeben haben könne. bb) Soweit die Strafkammer die Weitergabe der POLI S - Daten durch den Zeugen D. als nicht ausschli eßbares Alternativszenario angesehen hat, ist die Beweiswürdigung lückenhaft. Der Zeuge D . ist in der Hauptverhand - lung gehört worden und hat Versuche, über ehemalige Kollegen u.a. KOK Bo. an die POLIS - Daten zu gelangen, eingeräumt. Er ha t aber auch be - kundet, die Daten von den von ihm angesprochenen Kollegen nicht erhalten zu haben, was der Zeuge KOK Bo . und der ebenfalls von D . kontaktierte Zeu ge KHK Mü. bestätigt haben. Auch hat der Zeuge D . die Weitergabe von I nformationen an die Presse abgestritten. Dass der Zeuge d ie Daten den - noch von KOK Bo. erhalten und der Presse zugespielt haben könnte, be - gründet das Landgericht lediglich damit, dass eine bundesweite Auswertung der Polizeicomputer nicht erfolgt sei. Eine Würdigung der eher knapp mitgeteilten Aussagen der Zeugen D . , Bo . und Mü . hat es damit nicht vorg e- 26 27 - 16 - nommen. Eine solche Würdigung wäre jedoch erforderlich gewesen: Ebenso wie der Beweiswert einer Aussage nicht maßgeblich da von abhän gt, ob ein Zeuge oder ein Angeklagter sie getätigt hat (BGH, Urteil vom 5. Februar 1963 1 StR 265/62, BGHSt 18, 283), ist er nicht von vornherein deshalb zu verne i- nen, weil der Zeuge ebenfalls als Täter der inmitten ste henden Tat in Betracht kommt. F ür die Weitergabe der Daten durch unbekannte Mitglieder des Unter - suchungsausschusses oder andere Unbekannte auf Grund einer außerhalb von vorgenommenen POLIS - Abfrage fehlt jeder konkrete Anhalts - punkt. Dass die theoretische Möglichke it einer solchen Abfrage mit den zur Ve r- fügung stehenden Beweismitteln nicht ausgeschlossen werden kann, reicht zur Begründung von Zweifeln nicht aus; dies stellt eine Überspannung der an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit dar. Soweit das Lan dgericht mein t, dass (irgend - Abfr agenden in 56) die POLIS - Ausdrucke gefertigt und weitergegeben haben könnte, steht dies in Widerspruch zu den Feststellungen: Danach hatte die Auswertung der Logbänder der Polize icomputer ergeben, dass im Über pr ü- fungszeitraum 111 Beamte in Abfragen mit den Namen M . , R . und Bö . ge tätigt hatten. Abfragen unter für eine erfolgreiche R e- cherche nach de n Feststellungen erforderlicher zusätzlicher Angabe des Vo r- namens oder des Geburtsdatums wurden jedoch lediglich von (höchstens) 36 Personen durchgeführt, kombinierte Ab fragen zu M . s und R . über die von der Angeklagte n H . veranlassten hinaus sogar nur von vier weiteren P erso nen: dem LKA - Beamten Boh . , dessen Abfrage nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dienstlich veran lasst war, der Polize i- bedienste ten R e . , welche die Abfrage auf Initiative des Zeugen D . bereits 28 29 - 17 - im Februar 2009 getätigt und di esem die Ergebnisse telefonisch mitgeteilt hatte (ob sie was sich bei telefonischer Übermittlung jedenf alls nicht von selbst ver - steht auch die dreizehnstelligen ID - Numme rn weitergab, lässt sich den Ur teilsgründen nicht entnehmen) und den Polizeibeamt en Ber . und K . , zu deren Motivation für die Abfrage das Landgericht keine Feststellungen g e- troffen hat. 3. Die aufgezeigten Rechtsfehler wirken sich hinsichtlich der Angeklagten H . auf die Beur teilung der Strafbarkeit nach § 353 b Abs. 1 Nr. 1 St GB aus. Als (konkrete) Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen im Sinne dieser Vorschrift kann eine mittelbare Gefährdung ausreichen, die darin besteht, dass durch die Offenbarung der Weitergabe der polizeiinternen Daten das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität staatlicher Stellen beeinträchtigt ist (BGH, Ur teile vom 19. Juni 1958 4 StR 151/58, BGHSt 11, 401, vom 22. Juni 2000 5 StR 268 /99, NStZ 2000, 596, und vom 9. Dezember 2002 5 StR 276/02, BGHSt 48, 126). Zur Klä rung der Frage, ob eine solche Gefährdung gegeben ist, bedarf es einer Gesamtabwägung im Einzelfall, bei der Inhalt und Umfang der geheimhaltungsbedürftigen Daten, deren in Aussicht genommene Verwen - dung und die Person des Amtsträgers Berücksichtigung find en (BGH, Urteil vom 22. Juni 2000 5 StR 268/99 aaO ; vgl. auch OLG Köln, Urteil v om 20. De - zember 2011 III - 1 RVs 218/11 u.a., juris); so kann u.a. von Bedeutung sein, ob die Daten einem größeren Personenkreis zugänglich gema cht werden (BGH, Urteil vom 2 2. Juni 2000 5 StR 268/99 aaO ; vgl. auch BGH, Urteil e vom 19. Juni 1958 4 StR 151/58, BGHSt 11, 401, 404 f. , und vom 15. Novem - ber 2012 2 StR 388/12 ). Hinsichtlich des Angeklagten B . ha ben die Fehler in der Beweiswü r- digung Auswirkung auf di e Beurteilung einer Strafbarkeit wegen Anstiftung zur 30 31 - 18 - Haupttat seiner Tochter bzw. einer in der Übermittlung der Geburtsdaten M. s, R . s und Bö . s oder auch in der vom Vorsatz seiner Tochter ge tragenen Weiterleitung der Daten an die Presse liegenden (vgl. BayObLG NStZ 1999 , 5 6 8; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 353b Rn. 14a; s. ferner BVerfG NJW 2007, 1117, 1119) Beihilfe hierzu. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. III. Der Sena t hat von der Möglichkei t des § 354 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 StPO Gebrauch gemacht. Der neu zur Entscheidung berufene Tatricht er wird ggf. bei der Gesam t- abwägung zu § 353b StGB anders als im angefochtenen Urteil (UA 36, 40) nicht ohne weiteres davon ausgehen können, dass d ie von der Angeklagten H. beschafften Informationen über M . M . bereits bekannt wa - ren. Di November 2009 erwähnte Insolvenzverschleppung beruhte auf einem Vorgang aus dem Jahr 1998, w äh - rend der Aus druck aus POLIS den dort am 31. August 2007 eingestellten 32 33 - 19 - Vorgänge spricht auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nichts. Mutzbauer Roggenbuck C ierniak Bender Quentin
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