BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 332/03 vom23. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen sexueller Nötigung u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2003 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Halle vom 7. April 2003a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Ange-klagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes invier Fällen, der versuchten Vergewaltigung und dersexuellen Nötigung schuldig ist;b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-gen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammerzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten des "sexuellen Mißbrauchs vonSchutzbefohlenen in 2 Fällen [Fälle II 1 und 2], davon einmal in Tateinheit mitversuchtem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes [Fall II 1] und einmalin Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch eines Kindes [Fall II 2], des - 3 -weiteren des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 2 Fällen [Fälle II 3 und 4],der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung [Fall II 5]und [der] sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Vergewaltigung [Fall II 6]" schul-dig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren undsechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Geschädigten im Adhäsions-verfahren Ansprüche zuerkannt.Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts. Die Sachbeschwerde führt zur Ände-rung des Schuldspruchs und zur Aufhebung aller Einzelstrafen und der Ge-samtstrafe; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. August2003 zutreffend ausgeführt hat, war hinsichtlich des in den Fällen II 1 und 2 derUrteilsgründe jeweils tateinheitlich abgeurteilten sexuellen Mißbrauchs vonSchutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) bereits Verfolgungsverjährungeingetreten. Darüber hinaus hat sich der Angeklagte - wie der Generalbundes-anwalt im einzelnen dargelegt hat - im Fall II 1 nicht des versuchten schwerensexuellen Mißbrauchs eines Kindes, sondern des vollendeten sexuellen Miß-brauchs eines Kindes schuldig gemacht; im Fall II 2 hat in der Urteilsformel derZusatz "schwer" (vgl. BGHSt 27, 287, 289), im Fall II 5 der tateinheitlich abge-urteilte Vorwurf der sexuellen Nötigung und im Fall II 6 die tateinheitliche Ver-urteilung wegen Vergewaltigung zu entfallen. Auf Antrag des Generalbun-desanwalts ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPOsteht dem nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich gegen den geän-derten Schuldspruch nicht wirksamer als bisher verteidigen können. - 4 -2. Die Schuldspruchänderung berührt zwar unmittelbar nur die in denFällen II 1, 2, 5 und 6 verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe. Der Se-nat hebt jedoch den Strafausspruch insgesamt auf, um dem neuen Tatrichterim Hinblick auf die Verknüpfung der Taten II 1 bis 4 Gelegenheit zu geben,auch die in den Fällen II 3 und 4 verhängten Einzelstrafen neu zu bemessen.Tepperwien Maatz Kuckeinnrnn !
Full & Egal Universal Law Academy