BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 332/09 vom 10. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag, im 334brigen nach An-h366rung des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374h-rers, am 10. September 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Saarbr374cken vom 29. April 2009 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass vor dem Vollzug der Unter-bringung in der Entziehungsanstalt ein Jahr Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. August 2009 bemerkt der Senat: Die erlittene Untersuchungshaft ist gem344337 247 51 StGB grund-s344tzlich von der Vollstreckungsbeh366rde auf den nach 247 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen; dieser ist daher im Urteilstenor nicht um die Dauer der bisheri-gen Untersuchungshaft zu k374rzen (st. Rspr.; BGH, Beschl374sse vom 24. M344rz 2009 - 5 StR 87/09 - und vom 28. Juli 2009 - 3 StR 295/09). Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Maatz Athing Solin-Stojanovi Franke Mutzbauer
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