BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 332 /1 3 vom 12. September 2013 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2013 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mün s ter vom 28. März 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Soweit das Landgerich t ohne hierzu konkrete Feststellungen getroffen zu haben einen bevorstehenden Angriff des Geschädigten als möglich in Betracht g e- zogen hat, scheidet eine Rechtfertigung durch Notwehr (§ 32 StGB) schon deshalb aus, weil der Angeklagte den tödlichen Trit t nicht mit dem erforderlichen Verteid i- gungswillen geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 4 StR 551/12, NJW 2013, 2133, 2134 f. mwN). Vielmehr ging es ihm darum, eine endgültige Klärung der Sieger des Zweikampfes 12). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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