BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 332 /1 5 vom 21. Oktober 201 5 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21 . Oktober 201 5 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 19. März 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum N achteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat : Die Verfahrensrüge, mit welcher der Beschwerdeführer bean standet, das Landgericht habe der Verurteilung eine von der Anklage abweichende Tatzeit z u- grunde gelegt, ohne in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Hinweis zu e r- teilen, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision ve r- schw eigt, dass in der Hauptverhandlung am 16. Dezember 2014 ein Haftfortdaue r- beschluss verkündet worden ist, in dessen Gründen die Strafkammer bei der Darl e- gung des dringenden Tatverdachts einen gegenüber dem Anklagevorwurf erweite r- ten, die im Urteil festgeste llte Tatzeit umfassende n Tatzeitraum angenommen hat. Dieser Mitteilung hätte es bedurft, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob der Beschwerdeführer über die Veränderung der Sachlage hinsichtlich der Tatzeit durch den Gang der Hauptverhandlung unterri chtet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2014 4 StR 234/14, NStZ 2015, 233; Beschluss vom 8. November 2005 2 StR 296/05, StV 2006, 121; Urteile vom 17. November 1998 1 StR 450/98, NJW 1999, 802 ; vom 22. Januar 1991 5 StR 498/90, BGHR StP O § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 12). Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Bender
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