ECLI:DE:BGH:2018:21 1118B4STR332.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 332 / 1 8 vom 21. November 201 8 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- f ührers und des Generalbundesanwalts , zu Ziffer 3 . auf dessen Antrag , am 21. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 26. Januar 2018 mit den zugehöri gen Feststellungen aufgehoben a) s oweit der Angeklagte hinsichtlich der Anklagepunkte 12, 13, 14 und 16 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entsch eidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: i- bens mit Betäubungsmit teln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubter Abg a- be von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, wegen vorsätzlicher Körperverle t- zung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit versu chter Nötigung und wegen 1 - 3 - h- ren verurteilt. Ferner hat es einen Geldbetrag in Höhe von 10.630 EUR sowie ein Kraft fahrzeug eingezogen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen un d materiellen Rechts g e- stützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel e r- sichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Si n- ne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung im Tatk omplex . k önnen n icht bestehen bleiben, weil sich die Urteilsgründe nicht zum Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der jeweiligen Ausfü h- rungshandlung verhalten. Vor diesem Hintergrund ist schon nicht nachzuvol l- ziehen, ob bei diesen Taten jeweils ein fehlgeschlagener Versuch der Nötigung vorliegt. Nur in diesem Fall wäre auch die Annahme einer tatmehrheitlichen Begehungsweise rechtlich unbedenklich. a) Nach den Feststellungen lieh der Angeklagte dem Zeugen K . im Oktober 2015 einen Gel dbetrag in Höhe von 35.000 EUR , den dieser zur Gründung eines Transportunternehmens verwenden wollte . Das Darlehen sollte in monatlichen Raten von jeweils 5.000 EUR zurückgezahlt und der Angeklagte am späteren Gewinn des Unternehmens beteili gt werden. In der Folgezeit kam der Z euge K . seinen Rückzahlungsverpflichtungen nicht nach und hielt den Angeklagten immer wieder hin. Ab Juni 2016 verlieh der Angeklagte seinen Forderungen nach einer r K . - te dem Geschädigten zwei Mal mit der flachen Hand ins Gesicht und forderte die Rückzahlung des Darlehens ( ders; b esorg die 2 3 4 - 4 - ) ; der Geschädigt e, dessen linke Gesichtshälfte infolge der Schläge a n- schwoll, litt mehrere Tage unter Schmerzen (Anklage punkt 12). In einem Tel e- fonat im Juli 2016 be leidigte der Angeklagte den Geschädigten und forderte ihn auf, bis Freitag um 12.00 Uhr zu ihm zu kommen, a nderenfalls werde er ihm ein Ohr abreißen (Anklagepunkt 13). In einem Telefonat am 11. August 2016 bele i- digte er den Zeugen K . , der ihn wegen der Rückzahlung des Darlehens erneut vertröste te, forderte ihn auf, sofort zu ihm zu kommen , um ei , der Zeuge, nicht bis 22.00 Uhr bei ihm sei , müssten dies Menschen ausbaden 14). Anfang Mai 2017 schließlich bestellte er den G e- schädigten ein , schlug ihm mi t der flachen Hand gegen die linke Gesichtshälfte e- punkt 16). b) Weder diesen Feststellungen noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich entnehmen, welches Vorstellungsb ild der Angeklagte nach Abschluss der jeweils let zten Ausführungshandlung hegte. aa) Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die Tat nach dem Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder and e- ren naheliegenden Mitteln o bjektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt, oder wenn er subjektiv die Vollendung der Tat nicht mehr für möglich hält (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2017 3 StR 2 99/17 , NStZ - RR 2017, 335 ). Bei einem mehraktigen Geschehen ist der Rücktritt vom Ve r- such hinsichtlich eines Einzelakts ausgeschlossen, wenn dieser Einzel akt b e- reits als fehlgeschlagener Versuch zu wert en ist ( BGH, B eschl ü ss e vom 8. Oktober 2008 4 StR 233 / 0 8 , NStZ 2009, 628; vom 4. Juni 2014 4 StR 168/14). Sind di e Einzel akte untereinander und mit der letzten Tathan d- 5 6 - 5 - lung durch die subjektive Ziel s e tzung des Angeklagten zu einem einheitlichen Geschehen verbunden, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein fehlg e- schlagener Versuch vorliegt, allein auf die subjekt ive Sicht des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (BGH, Urteil e vom 17. Februar 2016 2 StR 213/15 , NStZ - RR 2 0 17, 149, 151; vom 8. Februar 2007 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399 ; zu den Konkurrenzen siehe auch BGH, Urteil vom 30. No vember 1995 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369 ). bb) Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten nach A b- schluss der jeweil igen Ausführungshandlung fehlen gänzlich . Darüber hinaus verhalten sich die Urteilsgründe weder dazu, ob die vom Landgericht als jeweils selbstständige Taten gewürdigten Akte durch das übergeordnete Ziel des A n- geklagten, die Rückzahlung des Darlehens zu erreichen, verbunden sein kön n- ten oder ob der Angeklagte davon unabhängig jeweils andere Ziele verfolg te und etwa handelte, um den Zeugen zum Erscheinen zu veranlassen (vgl. A n- klage punkt 13 und 14). D ieser Mangel zieht die Aufhebung der Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung nach sich. c) Die Aufhebung der jeweiligen Schuldsprüche wegen versuchter Nöt i- gung erfasst in den Ankla gepunkten 12 und 16 der Urteilsgründe auch die für sich genommen rechtsfehlerfreie n Schuldsprüche wegen (tateinheitlicher) vo r- sätzlicher Körperverletzung. 2. Die Schu ldsprüche in den Anklagepunkten 1, 3, 9, 5 und 11 der U r- teilsgründe halten rechtlicher Ü berprüfung stand. Jedoch kann der Rechtsfol - genausspruch nicht bestehen bleiben. 7 8 9 - 6 - Das Landgericht hat die Einziehung des vom Angeklagten zur Begehung der Betäubungsmittelstraftaten genutzten Kraftfahrzeugs rechtsfehlerfrei auf § 33 BtMG, § 74 Abs. 1 un d 3 Satz 1 StGB gestützt. Eine Maßnahme nach di e- ser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessung sentscheidung dar ( vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 3 . Mai 2018 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526; vom 12. März 2013 2 StR 43 /13, StV 2013, 565 ; vom 20. Juli 2011 5 StR 234/11, StV 2011, 726 ; Weber, BtMG, 5. A ufl., § 33 Rn. 343 ). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm gehörende r Gege n- stand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies als ein bestimmender Gesichtspunkt so wohl bei der Bemessung der außerdem zu verhängenden Ei n- zelstrafen als auch bei der Gesamtstrafe zu berücksichtigen (BGH, aaO) . Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass das Landgericht dies bedacht hat. Der Senat vermag nicht aus zu schließen, dass das Landgericht die Einzelstrafen bei Beachtung dieser Grundsätze milder bemessen hätte . Der Wegfall de r Aussprüche über die Einzelstrafen sowie der Gesam t- strafe führt auch zur Aufhebung der für sich genommen rechtsfehlerfreien Ei n- ziehungsentscheidung, die mit der Bemessung der Strafe in einem untrennb a- ren inneren Zusammenhang steht (vgl. BGH , Beschluss vom 16. Februar 2012 3 StR 470/11, NStZ - RR 2012, 169). 3. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Sena t sieht Anlass zu folgendem Hinweis: 10 11 12 13 14 - 7 - Auch die im Rahmen der Prüfung minder schwerer Fälle nach § 29a Abs. 2 BtMG angestellten Erwägungen der Strafkammer, bei den Betäubung s- i- che , ihre Gefährlichkeit ergebe sich aus ihrer l eichten Zugänglichkeit und ihrem niedrigen Kaufpreis, begegnen rechtlichen Bedenken. Die Ausfü h- rungen lassen besorgen, dass das Landgericht die im Vergleich zu anderen illegalen Betäubungsmitteln ger ingere Gefährlichkeit von Cannabisprodukten nicht hinreichend berücksichtigt hat (zum Stufenverhältnis von sog. harten Drogen wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sog. weichen Drogen wie Cannabis vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 4 StR 274/18, juris Rn. 7 ; Beschlüsse vom 14. Juni 2017 3 StR 97/17, juris Rn. 13 ; vom 15. Juni 2016 1 StR 72/16, NStZ 2016, 614, 615; und vom 26. März 2014 2 StR 202/13 ; st. Rspr.); darüber hinaus übersieht die Strafkammer, dass sich die Gefährlichkeit eines Betäubungsmittels nicht nach seiner Zugänglichkeit oder seinem Kaufpreis, sondern nach seinem Suchtpotential bemisst. Sost - Scheible Cierniak Bender RiBGH Dr. Quentin Bartel ist erkrankt und daher gehindert zu unter - schreiben. Sost - Scheible 15
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