BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 333/01 vom 27. September 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Halle/S. vom 19. März 2001 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen schu l - dig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufg e - hoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßiger une r - laubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit u n - - 3 - erlaubtem Handeltreiben mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge in si e - ben Fllen, unerlaubten Handeltreibens mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fllen und unerlaubten gewerbsmûigen Handeltreibens mit Betubungsmitteln in zwei Fllen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Ja h - ren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachl i - chen Rechts rgt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im brigen ist es - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 29. August 2001 z u - treffend ausgefhrt hat - unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch nur insoweit einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, als das Landgericht ihn im Fall II 9 der U r - teilsgrnde tateinheitlich zum unerlaubten Handeltreiben mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge auch der gewerbsmûigen Abgabe an eine Minderj h - rige (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) fr schuldig befunden hat. Die zu diesem Fall getroffenen Feststellungen ergeben nicht, daû der A n - geklagte die Minderjhrige Michele R. auch von dem hier erworbenen H a - schisch beliefert hat. Dies fhrt zur Änderung des Schuldspruchs, den der Senat insgesamt neu faût. In den Fllen II 1 und 4 wird die Kennzeichnung des unerlaubten Handeltreibens als "gewerbsmûig" im Sinne des Regelbeispiels des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG nicht in die Urt eilsformel aufgenommen (vgl. Weber BtMG § 29 Rdn. 997 mit Nachweisen). 2. Der Strafausspruch hlt insgesamt rechtlicher Prfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgefhrt: - 4 - "Die Strafkammer hat in den Fllen II. 1 und 4 des Urteils jeweils e i - nen besonders schweren Fall gemû § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG a n - genommen und in den brigen Fllen einen minder schweren Fall nach §§ 29a Abs. 2 BtMG, 30 Abs. 2 BtMG verneint. Erst anschli e - ûend hat sie den so ermittelten Strafrahmen nach § 31 BtMG g e - mildert. Diese Reihenfolge der Bestimmung der anzuwendenden Strafrahmen lsst besorgen, dass die Kammer sich nicht bewusst war, dass bereits § 31 BtMG allein dazu fhren kann, den beso n - ders schweren Fall nach § 29 Abs. 3 BtMG zu verneinen und in den brigen Fllen einen minder schweren Fall nach §§ 29a Abs. 2 bzw. 30 Abs. 2 BtMG anzunehmen (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1986, 368, BGH MDR 1988, 693, BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahme n - wahl 1; Körner BtMG 4. Aufl. § 31 Rnr. 67; Endriû/Malek Bet u - bungsmittelstrafrecht 2. Aufl. Rnr. 907 jeweils m.w.N.). Ob dies in den konkreten Fllen zu einer milderen Strafe gefhrt htte, ist im Revisionsverfahren nicht zu entscheiden, zumal Umfang und B e - deutung der Tataufklrung durch den Angeklagten im Urteil nicht konkretisiert sind." Dem kann sich der Senat nicht verschlieûen. Über die Strafe ist deshalb insgesamt neu zu befinden. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojano viæ Ernemann
Full & Egal Universal Law Academy