BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 333/02 vom17. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen BetrugesDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag desGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am17. Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsSiegen vom 17. April 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründetverworfen, daß der Angeklagte des Betruges in 82 tateinheitlichzusammentreffenden Fällen schuldig ist. Im übrigen hat dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu "! Ernemann Sost-Scheible
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