BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 333/09 vom 1. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2009 gem344337 247 206 a Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Staatskasse tr344gt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Gr374nde: Das Landgericht Paderborn hat den Angeklagten am 8. Mai 2009 wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln und anderem zu einer Freiheitsstra-fe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Ma337regeln nach 247247 69, 69 a StGB angeordnet. Nach Einlegung der Revision, aber vor einer Entschei-dung dar374ber, verstarb der Angeklagte. 1 Das Verfahren ist gem344337 247 206 a Abs. 1 StPO einzustellen (BGHSt 45, 108; BGH NStZ-RR 2008, 146). Das angefochtene Urteil ist damit gegen-standslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH, Beschluss vom 2. Ok-tober 2008 - 1 StR 388/08; Meyer-Go337ner StPO 52. Aufl. 247 206 a Rdn. 8 jew. m.w.N.). 2 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung 374ber die notwendigen Auslagen des Angeklagten auf 247 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Da das Rechtsmittel des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg gehabt h344tte, ist es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklag- 3 - 3 - ten aufzuerlegen (vgl. BGH aaO; Beschluss des Senats vom 27. Juni 2006 - 4 StR 234/06). Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke Mutzbauer
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